Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet: Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 15.11.17, XII ZB 389/16). Die Richter stellten klar, dass das Gesetz nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe. Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig.
- Totschlag bei palliativer Sterbebegleitung? - 16. September 2024
- Wirtschaftsspionage - 15. September 2024
- Das „Verschwindenlassen von Personen“ als neuer Straftatbestand - 15. September 2024