Wann ist ein Schriftwerk urheberrechtlich geschützt: Ein Schriftwerk genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt.
Diese kann sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (vgl. BGH GRUR 2002, 958 [959] – Technische Lieferbedingungen m. w. N.). Auch einzelne Sätze oder sogar Satzteile können geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 1041 – Infopaq/DDF Tz. 47; BGH GRUR 2011, 134 – Perlentaucher Tz. 54); allerdings kann bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – Urheberrechtsschutz daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, a. a. O., – Perlentaucher).
OLG München, 29 U 953/16
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