Nachdem bereits 2009 das OLG Dresden (14 U 818/09) und 2010 das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 15/10) entschieden haben, dass die Betreiber elektronischer Programmführer eine Vergütungspflicht für von Sendern übernommene Informationen (Bilder, Programmtexte) trifft, hat dies nun angeblich der BGH bestätigt. Wer aus den Pressebereichen der Sender (hier: ProSiebenSat1-Gruppe) übernimmt, muss daher entsprechende Lizenzverträge abschließen.
Das trifft nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern natürlich auch Opensource-Projekte. Allerdings wurde hier schon vielfach in der Vergangenheit reagiert, so etwa beim TV-Browser. Letztlich wird es fraglich bleiben, ob es aus Sicht der Sender geschickt ist, das Werbematerial für das eigene TV-Programm nur gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der urheberrechtliche Schutz für das mitunter präsentierte Material mag nicht zur Rede stehen – die Sinnhaftigkeit der Maßnahme ist aber durchaus diskussionswürdig.
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