Nachdem bereits 2009 das OLG Dresden (14 U 818/09) und 2010 das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 15/10) entschieden haben, dass die Betreiber elektronischer Programmführer eine Vergütungspflicht für von Sendern übernommene Informationen (Bilder, Programmtexte) trifft, hat dies nun angeblich der BGH bestätigt. Wer aus den Pressebereichen der Sender (hier: ProSiebenSat1-Gruppe) übernimmt, muss daher entsprechende Lizenzverträge abschließen.
Das trifft nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern natürlich auch Opensource-Projekte. Allerdings wurde hier schon vielfach in der Vergangenheit reagiert, so etwa beim TV-Browser. Letztlich wird es fraglich bleiben, ob es aus Sicht der Sender geschickt ist, das Werbematerial für das eigene TV-Programm nur gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der urheberrechtliche Schutz für das mitunter präsentierte Material mag nicht zur Rede stehen – die Sinnhaftigkeit der Maßnahme ist aber durchaus diskussionswürdig.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.