Nachdem bereits 2009 das OLG Dresden (14 U 818/09) und 2010 das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 15/10) entschieden haben, dass die Betreiber elektronischer Programmführer eine Vergütungspflicht für von Sendern übernommene Informationen (Bilder, Programmtexte) trifft, hat dies nun angeblich der BGH bestätigt. Wer aus den Pressebereichen der Sender (hier: ProSiebenSat1-Gruppe) übernimmt, muss daher entsprechende Lizenzverträge abschließen.
Das trifft nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern natürlich auch Opensource-Projekte. Allerdings wurde hier schon vielfach in der Vergangenheit reagiert, so etwa beim TV-Browser. Letztlich wird es fraglich bleiben, ob es aus Sicht der Sender geschickt ist, das Werbematerial für das eigene TV-Programm nur gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der urheberrechtliche Schutz für das mitunter präsentierte Material mag nicht zur Rede stehen – die Sinnhaftigkeit der Maßnahme ist aber durchaus diskussionswürdig.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.