Übergang vom subjektive ins objektive Verfahren bei Verhandlungsunfähigkeit

In diesem Fall des Oberlandesgerichts Köln, 3 Ws 55/24, ging es um ein Strafverfahren, in dem der Angeklagte wegen in mehreren Fällen angeklagt war.

Während der kamen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auf. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher, das subjektive Verfahren (gegen den Angeklagten persönlich) aufgrund seiner Verhandlungsunfähigkeit einzustellen und in ein objektives Verfahren zur von Vermögenswerten überzugehen. Das Landgericht Bonn lehnte diesen Antrag ab, woraufhin die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegte.

Kernpunkte der Entscheidung

  1. Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Das entschied, dass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft unzulässig sei. Nach § 305 Satz 1 unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und ausschließlich seiner Vorbereitung dienen, nicht der Beschwerde. Da der Beschluss des Landgerichts Bonn lediglich eine vorbereitende Entscheidung im Zusammenhang mit der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten darstellte, fiel er unter diese Regelung.
  2. Verfahrensüberleitung und Einziehung: Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, das Verfahren aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten von einem subjektiven in ein objektives Einziehungsverfahren überzuleiten. Das Landgericht lehnte dies ab, weil noch weitere Ermittlungen notwendig waren und weil es nicht sicher war, ob der Angeklagte während der bisherigen Verhandlung verhandlungsfähig war. Daher konnte die Beweisaufnahme nicht einfach im objektiven Verfahren übernommen werden.
  3. Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung der Einziehung: Das Gericht stellte fest, dass es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine spätere Einziehung fehlte, was eine Voraussetzung für die Überleitung des Verfahrens gewesen wäre. Dies war ein weiterer Grund, den Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen.
  4. Keine Eröffnung des objektiven Verfahrens: Der Beschluss des Landgerichts, das Verfahren nicht in ein objektives Einziehungsverfahren zu überführen, war keine Entscheidung über die Nichteröffnung eines objektiven Verfahrens im Sinne von § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO. Dies bedeutete, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit hatte, einen neuen Antrag auf Einziehung zu stellen, sobald die notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären.

Fazit

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bonn und verwarf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Das Gericht betonte, dass vorbereitende Entscheidungen, die durch die Verhandlungsfähigkeit und der Überleitung in ein objektives Einziehungsverfahren stehen, nicht der Beschwerde unterliegen, wenn sie ausschließlich der Urteilsfindung dienen.

Die Staatsanwaltschaft konnte somit den Beschluss des Landgerichts Bonn nicht erfolgreich anfechten und musste weitere Ermittlungen durchführen, um die Voraussetzungen für ein objektives Einziehungsverfahren zu erfüllen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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