Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft

In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2024 (Aktenzeichen: I ZR 102/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auslegung des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Schriftsteller, hatte 2013 mit der Beklagten über die Übernahme des Lektorats für sein neues Buch “Der verratene Himmel” verhandelt, das er 2014 im Eigenverlag veröffentlichte. Die Beklagte beanspruchte in einem Schreiben vom 17. März 2020 gegenüber dem Kläger die Urheberschaft am Werk und forderte ihn auf, sich nicht mehr als Autor des Buches zu bezeichnen. Der Kläger forderte die Beklagte auf, diese Behauptungen zu unterlassen und machte Abmahnkosten geltend.

Rechtliche Analyse

Anerkennungsrecht des Urhebers (§ 13 UrhG)

Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht erlaubt es dem Urheber, gegen jede Bestreitung oder Anmaßung seiner Urheberschaft vorzugehen . Der BGH stellte fest, dass das Bestreiten der Urheberschaft durch die Beklagte eine Verletzung des Anerkennungsrechts darstellt, auch wenn diese Bestreitung nur gegenüber dem Urheber selbst erfolgt und nicht gegenüber Dritten verbreitet wird .

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte ihre Behauptungen nur gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber Dritten aufgestellt hatte. Der BGH widersprach dieser Auffassung und betonte, dass der Wortlaut des § 13 UrhG keine solche Einschränkung des Anerkennungsrechts vorsieht. Der Schutzbereich des Anerkennungsrechts umfasst auch das Bestreiten der Urheberschaft im Verhältnis zwischen Urheber und Bestreitendem, unabhängig von einer Verbreitung gegenüber Dritten.

Fazit

Der BGH stellte damit also klar, dass das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 UrhG auch dann verletzt wird, wenn das Bestreiten der Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber selbst und nicht öffentlich erfolgt. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Urhebern und unterstreicht die Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Deutschland.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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