Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verkündet in einer Pressemitteilung voller offenkundigem Stolz:
Im Rahmen des Nationalen IT-Gipfels 2015 hat die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und IBM geleitete Plattform „Verbraucherschutz in der digitalen Welt“ heute ein Muster für Datenschutzhinweise auf nur einer Seite vorgestellt.
Dieser „One-Pager“ ist eine einfache, konzentrierte Information über die wesentlichen Datenverarbeitungen. Wichtige Aussagen zur Datenverarbeitung werden in smarten Informationskomplexen zusammengefasst. Nutzer können durch ein „Mouseover“ oder mit einem Link weitere Details erfahren. Der „One-Pager“ kann nun von Unternehmen genutzt werden, die ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent machen wollen.
Das vollmundige Versprechen offenbart sich allerdings schnell als Abmahnrisiko, denn der angepriesene „One-Pager“ lebt von der Idee, dass notwendige Hinweise in aufklappbaren Menüs oder als mouseover-Effekt hinterlegt werden. Das Problem ist nur, dass die Rechtsprechung sich beim mouseover-Effekt sehr kritisch zeigt und dies gerade nicht genügt, um Pflichtinformationen zu genügen.
Hinweis: Beachten Sie, dass derzeit umstritten ist, ob eine fehlende Datenschutzerklärung abmahnfähig ist.
Allerdings ist die Idee keineswegs unnütz, denn erstmals bietet sich hier eine ganz brauchbare Vorlage in Form einer einfachen Checkliste, mit der jeder seine Datenschutzerklärung erstellen bzw. prüfen kann. Daneben ist die ganze Angelegenheit allerdings nur wieder ein neues Beispiel dafür, dass die vielbeschworenen Netzpolitiker selber nicht wissen, wie die Rechtsprechung im IT-Recht tickt.
Mein Fazit daher: Mit der Vorlage ruhig eigene Texte erstellen und prüfen. Aber davon absehen, die Vorlage wie vorgeschlagen mit mouseover-Effekten oder Javascripten zum Einsatz zu bringen.
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