Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).WeiterlesenKonkurrenzen beim Besitz von Betäubungsmitteln
Schlagwort: Konkurrenzen
Im Strafrecht bezeichnet der Begriff „Tatmehrheit“ die Situation, in der ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. Dies kann Auswirkungen auf die Strafzumessung durch das Gericht haben. Im deutschen Strafrecht werden zwei Arten von Konkurrenzen unterschieden: die Idealkonkurrenz und die Realkonkurrenz.
- Idealkonkurrenz (auch Tateinheit genannt): Sie liegt vor, wenn ein Täter durch eine einzige Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Beispielsweise kann jemand, der ein Auto stiehlt, sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch den der Sachbeschädigung erfüllen. In solchen Fällen wird gemäß § 52 Strafgesetzbuch (StGB) nur eine Strafe verhängt, die sich nach dem schwereren der verwirklichten Delikte richtet.
- Echte Konkurrenz (auch Tatmehrheit genannt): Diese liegt vor, wenn ein Täter durch mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. In diesem Fall werden die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte in der Regel nicht einfach addiert, sondern nach dem Gesamtstrafenprinzip (§ 53 StGB) bestimmt. Dabei wird eine Gesamtstrafe gebildet, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Einzelstrafen steht und nicht einfach deren Summe entspricht.
Die Unterscheidung zwischen ideeller und tatsächlicher Konkurrenz ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Strafe angemessen und verhältnismäßig ist und der Täter nicht unangemessen bestraft wird.
Beihilfe: Tateinheit oder Tatmehrheit
Tateinheit oder Tatmehrheit bei Beihilfe: Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags: Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige…WeiterlesenBeihilfe: Tateinheit oder Tatmehrheit
Mehrere Taten bei Besitz von Waffen: Bei der Beurteilung der Konkurrenzen zwischen einzelnen Taten im Waffenrecht muss im Blick gehalten werden, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Tateinheit verbunden werden (ständige Rechtsprechung des BGH,…WeiterlesenBesitz von Waffen: Tateinheit durch Besitz
Strafbarkeit von Botnetzwerk: In einem Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 16/15) zur Frage der Strafbarkeit beim Betrieb eines Botnetzwerks geäußert. Die Entscheidung bietet zum einen nochmals vertieften Einblick in die Voraussetzungen des §202a StGB; zum anderen wird nochmals überdeutlich aufgezeigt, mit welchen Schwächen im Bereich des IT-Strafrechts selbst bei Landgerichten zu rechnen ist.WeiterlesenStrafbarkeit von Botnetzwerk
Tatmehrheit bei Computerbetrug
Gerade wenn eine EC-Karte erlangt wurde und hiermit Geld abgehoben wurde, kommt dies nicht nur ein Mal vor. In diesen Fällen ist kritisch zu hinterfragen, wie viele Taten im strafrechtlichen Sinne vorliegen, denn die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser verschiedenen Abhebungen kann zu weniger Fällen als Abhebungen führen: Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben…WeiterlesenTatmehrheit bei Computerbetrug
Wann liegt neben der Strafbarkeit wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften eine hiermit idealkonkurrierende (§ 52 StGB) Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften vor? Hier gilt: Zwar kann die Verbreitung den Besitz verdrängen, aber nur wenn dieser das öffentliche Zugänglichmachen überdauert; wenn dies nicht der Fall ist, verwirklicht ein Angeklagter die beiden Tathandlungsvarianten tateinheitlich (BGH, 3 StR 180/18 und 3 StR 86/19):…WeiterlesenKonkurrenzen bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften
Der 4. Senat des BGH (4 StR 464/16) hat Zweifel dahingehend geäußert, ob in Fällen, in denen an einem Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte unter Verwendung der ebenfalls vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abgehoben wird, wirklich kein Computerbetrug vorliegt: Hintergrund ist, dass der 4. Senat in den Raum stellt, dass es…WeiterlesenComputerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte
Bei der Bewertung von Konkurrenzen und der Frage, ob eine Tateinheit anzunehmen ist, kann es schnell kompliziert werden wenn es um mehrere Tatobjekte geht. Der BGH (4 StR 487/15) hat die Thematik nochmals kurz aufgegriffen und erklärt: § 52 Abs. 1 StGB erfasst zwar auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt…WeiterlesenKonkurrenzen im Strafrecht: Zur Idealkonkurrenz bei mehreren tauglichen Tatobjekten
Ich habe beim Bundesgerichtshof (5 StR 197/15) einige Zeilen zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz eines verbotenen Gegenstands gefunden: Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen ‚Waffe‘ nicht. Zwar steht…WeiterlesenWaffenrecht: BGH zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz
Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet: Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er…WeiterlesenVerkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen
Wenn jemand eine fremde Geldkarte betrügerisch nutzt um Geld abzuheben (etwa indem er PIN und Geldkarte dem rechtmäßiger Inhaber ohne dessen Wissen entwendet hat), liegt mit ständiger Rechtsprechung des BGH ein Computerbetrug vor. Regelmäßig schwer tun sich die Gerichte weniger bei der Feststellung dieses Tatbestandes, als vielmehr bei der richtigen Feststellung, wie viele Taten vorliegen.…WeiterlesenComputerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte