Wenn während des gesamten Tatzeitraums der Besitzerlangung an Waffen und Munition bis zur Sicherstellung durch die Behörden zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen, Munition und Sprengstoff ausgeübt wird, wird hierdurch der Besitz an allen dem Waffen- und Sprengstoffgesetz unterfallenden Gegenständen zu einer einheitlichen Dauerstraftat verbunden. Dies gilt auch, wenn
verschiedene „Lager“ bestehen,
die waffen- und sprengstoffrechtliche Einordnung differieren kann oder
die räumliche Distanz erheblich ist.
All dies steht der Annahme einer tateinheitlichen Begehungsweise nicht entgegen (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.