Wenn während des gesamten Tatzeitraums der Besitzerlangung an Waffen und Munition bis zur Sicherstellung durch die Behörden zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen, Munition und Sprengstoff ausgeübt wird, wird hierdurch der Besitz an allen dem Waffen- und Sprengstoffgesetz unterfallenden Gegenständen zu einer einheitlichen Dauerstraftat verbunden. Dies gilt auch, wenn
- verschiedene „Lager“ bestehen,
- die waffen- und sprengstoffrechtliche Einordnung differieren kann oder
- die räumliche Distanz erheblich ist.
All dies steht der Annahme einer tateinheitlichen Begehungsweise nicht entgegen (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).