Gerade wenn eine EC-Karte erlangt wurde und hiermit Geld abgehoben wurde, kommt dies nicht nur ein Mal vor. In diesen Fällen ist kritisch zu hinterfragen, wie viele Taten im strafrechtlichen Sinne vorliegen, denn die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser verschiedenen Abhebungen kann zu weniger Fällen als Abhebungen führen:
Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19.Dezember 2007 -2StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 17. Februar 2014 – 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3).
BGH, 3 StR 475/19
Das bedeutet: Wenn bei zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wird und sich der Vorsatz der Angeklagten von vornherein auf die getätigten Abhebungen richtete, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (dazu auch BGH, 5 StR 250/01, 4 StR 404/10 und 6 StR 552/21).
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