Schlagwort: Blickfangwerbung

Unter Blickfangwerbung versteht man im wettbewerbsrechtlichen Sinne eine Werbemaßnahme, die das Interesse des Verbrauchers weckt und ihn veranlasst, sich näher mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu befassen. Aufmerksamkeitswerbung kann dabei sowohl durch auffällige Bilder, Farben oder Texte als auch durch besonders günstige Preise oder Sonderangebote erzeugt werden.

Allerdings gibt es im deutschen Wettbewerbsrecht Regeln, die den Einsatz von Blickfangwerbung einschränken. So darf die Werbung nicht irreführend sein und keine falschen oder übertriebenen Aussagen enthalten. Wird also mit einem Preis oder einer Eigenschaft geworben, muss dies auch der Wahrheit entsprechen. Andernfalls kann es sich um unlautere Werbung handeln.

Außerdem muss eine Werbung klar und eindeutig sein, damit der Verbraucher sie richtig verstehen kann. Wenn also eine Werbung durch unklare oder missverständliche Formulierungen den Eindruck erweckt, dass ein bestimmter Vorteil oder eine bestimmte Eigenschaft vorhanden ist, obwohl dies nicht der Fall ist, kann auch dies als unlautere Werbung angesehen werden.

Insgesamt gilt: Blickfangwerbung ist grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht irreführend oder unlauter ist und keine falschen oder übertriebenen Aussagen enthält.

  • Werberecht: Keine Irreführung bei Sternchenhinweis in gleichem Kasten

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 77/18) hat hervorgehoben, dass eine Irreführung durch einen „Sternchenhinweis“ im Rahmen einer Blickfangwerbung nahezu ausgeschlossen ist, wenn die Auflösung des Hinweises im gleichen Kasten (hier ging es um ein Drop-Down-Formular) erfolgt:

    Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH GRUR 2016, 207 [BGH 15.10.2015 – I ZR 260/14] Rn. 16 – All net flat)

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 77/18
  • Bundesgerichtshof, 2 StR 616/12 („Betrug durch Abo-Falle“)

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

    A.
    I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

    1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma N. Ltd. Das von dieser betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, unter anderem die Seite „www.routenplaner-server.com“, auf der ein Online-Routenplaner angeboten wurde.

    Diese Internetseite, für deren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Ziel- ort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hin- weis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht.

    Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!“ erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine so genannte An- meldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schalt- fläche „ROUTE PLANEN“ anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimo- natigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausge- wiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bild- schirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN“, so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € war auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf- geführt, die über den Link „AGB und Verbraucherinformation“ aufrufbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 € eine Rechnung zugesandt und der Rech- nungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertrags- schluss fällig werde.

    Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der Inter- netseite hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2006 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt P. , gewandt, der ihn an seinen Sozietätskollegen, Rechtsan- walt G. , weiterverwies. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren Internetseite angebotenen kostenpflichtigen In- telligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafbar- keit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betracht komme, weil keine Täu- schungshandlung vorliege.

    Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde der Ange- klagte am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wurde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom Bundesgerichtshof mit Ent- scheidung vom 25. März 2010 bestätigt (UA S. 31 f.).

    2. Spätestens zum 1. September 2007 führte die O. Ltd. die zuvor von der N. Ltd. betriebenen Internetseiten in unveränderter Form weiter. Die O. Ltd. hatte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in W. ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach Ob. verlegt. Geschäftsführerin der O. Ltd. war die ursprüngliche Mitangeklagte D. , die im Jahr 2005 ohne Deutschkenntnisse als „Au Pair-Mädchen“ aus der Slowakei nach Deutschland gekommen und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Ge- schäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der O.
    Ltd. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat.

    Insgesamt 261 Nutzer, die den Kostenhinweis auf der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ nicht zur Kenntnis genommen hatten, erstatte- ten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E-Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung erhalten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 €. An diejenigen, die nicht gezahlt hat- ten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa“ gedroht wurde.

    II. Das Landgericht hat in der verantwortlichen Gestaltung der Internet- seiten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angeklag- te habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form der Internetseite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögens- schaden in Höhe von 59,95 € zuzufügen. Der Schaden habe darin liegen sollen, dass die Internetnutzer, die nach Eingabe ihrer Daten die Schaltfläche „ROUTE PLANEN“ betätigt hatten, dadurch einen – wenn auch zivilrechtlich anfechtbaren – Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 € verpflichtet habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei (UA S. 73). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den Internetnutzern, die den Kosten- hinweis nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer an- lassbezogen eine einzelne Route planen wollten (UA S. 75). Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht, das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Ange- klagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zugestellt worden sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der Internet- seiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße (UA S. 79). Angesichts von Ver- schleierungshandlungen im Sommer/Herbst 2007 (Einschaltung von Scheinge- schäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die Strafkammer überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch sei- ne Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen.

    B.

    Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.

    I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts unbegründet.

    II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld- und Straf- ausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist.

    a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Vorsatz ge- habt, die Nutzer der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ über die Kos- tenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen, wird von den Feststel- lungen getragen.

    aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwir- kung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsäch- liche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täu- schung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3).

    Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des An- geklagten. Der Internetseite und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Routenplaners zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 59,95 € verpflichtete. Die Strafkammer hat den Vor- satz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, indem er den Hinweis auf das anfallende Nutzungs- entgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht – wie insbesondere bei Leistungen zu er- warten ist, die im Internet problemlos kostenfrei in Anspruch genommen werden können – im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben an- gebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen konnte, wenn er dem neben der Überschrift zur Anmeldemaske befind- lichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden konnte (so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 400 f.). Auch die wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Auf- merksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der Internetseite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war.

    Zudem liegt in der Gestaltung der Internetseite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen – wie hier – ein Kostenhinweis lediglich an versteckter Stelle enthalten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 Rn. 28a; Eisele, NStZ 2010, 193, 196; Brammsen/Apel, WRP 2011, 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sons- tiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die ein- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der Internetseite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen An- forderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Kos- tenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern.

    Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche An- gabe beinhalteten (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € erst einer weiteren Bestim- mung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war (UA S. 19 f.).

    bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eige- nen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 – 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. De- zember 2002 – 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine irr- tumsbedingte Fehlvorstellung aus.

    An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Ge- schäftspraktiken; ABl. 2005 L149 S. 22) festzuhalten.

    Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Prä- sentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grundsatz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18).

    Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die An- sicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des Be- trugstatbestands liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen (Soyka, wistra 2007, 127, 132; SSW/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; Satzger, Internationales und Europäisches Straf- recht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; Ruhs in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 567, 579 ff.; vgl. auch Dannecker, ZStW 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

    Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 10 EGV) und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV (frü- her: Art. 249 Abs. 3 EGV) abgeleitet (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinien- konform auszulegen sind dabei zunächst diejenigen Vorschriften, die unmittel- bar der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen (Satzger in Sieber u.a., Europäi- sches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonstige nationale Recht im Ein- klang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor oder unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 – C-106/89; Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 – C-355/96, NJW 1998, 3185, 3187).

    Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts (Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 560; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren Auslegungsvarianten einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten ge- recht wird (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; Hecker, Europäisches Straf- recht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; LK-Weigend, StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28).

    Im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Betreiben der von dem An- geklagten gestalteten Internetseite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshand- lung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04, NJW 2006, 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/EG im Tatzeitraum zwar an- wendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des Betrugstatbestands.

    (1) Auch wenn sich die innerstaatliche Rechtsanwendung an den gesam- ten Wertungsvorgaben des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1993 – I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 – I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinien- konformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 520, 550 f., 563; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 434, 452 f.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., 2011, § 11 Rn. 51). Richt- linienvorgaben können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkun- gen einer andere Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedsstaates mitunter nicht im Blick hat bzw. haben kann (vgl. Schröder, aaO, S. 444, 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelungs- inhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchschlägt (Schröder, aaO, 2002, S. 452 f.; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwar- tung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 119; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. Jarass, EuR 1991, 211, 218; Satzger, Die Europäi- sierung des Strafrechts, 2001, S. 533).

    Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat – dem Zweck des Lauterkeitsrechts entsprechend – primär den Schutz der Dispositi- onsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab, ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewähr- leisten (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, WRP 1995, 671, 675; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 129 f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/EG, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucher- schutzniveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Ein- schränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegie- ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständi- ger Verbraucher gerichtet sind (Vergho, wistra 2010, 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu dienen, den Verbraucher durch gezielte Täu- schung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. Erb, ZIS 2011, 368, 376; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 566).

    Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betrugsstrafbarkeit auf sol- che Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verstän- digen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche. Eine richtlinienkonforme Ausle- gung des Betrugstatbestands darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzbereich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ nicht zu einem normativ „durchschnittlichen“ Maß an Selbstschutz in der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsgü- terschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind (Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Ver- braucherschutzstrafrecht, 2009, S. 298 f.). Zu bedenken ist überdies, dass es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass der Europäische Richtliniengeber, der den Verbraucherschutz mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Personen- kreis zum Zwecke der Harmonisierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte.

    Eine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durch- schnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des Täu- schungs- und Irrtumsbegriffs. Anders als der Begriff des durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, WRP 1995, 671, 676; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimmen ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG sowie EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, GRUR 2012, 1269, 1272), setzt der Betrugstatbestand nach seinem Wortlaut die Erre- gung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache (vgl. Fischer, aaO Rn. 54; NK-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte ver- stehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. Vergho, wistra 2010, 86, 89; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des Betrugstatbestands nicht in Einklang zu bringen, die – ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes – Fehlvor- stellungen von Verbrauchern, die dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrau- chers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht.

    (2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Ein- schränkung des Betrugstatbestands aufgrund einer die Vorgaben und Wertun- gen der Richtlinie 2005/29/EG berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmerk- samen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stel- lenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Per- sonenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 – I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmerk- samen und verständigen Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Informa- tionen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Botschaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden (Hefendehl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 50).

    Auch nach Art. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläubi- gen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbrau- cher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt beson- ders anfällig ist; in diesem Fall muss der Verbraucherschutz dadurch sicherge- stellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wird (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird da- her – wie hier – die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst ver- schleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Ver- kehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Geschäftspraktiken bestätigt, „die unter allen Umständen als un- lauter gelten“. Dieser Anhang enthält unter der Nummer 21 als irreführende Ge- schäftspraxis die Fallkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung BGHSt 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Ände- rung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertre- tene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 316).

    (3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, NJW 1983, 1257; BGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 16).

    b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der Internet- seite eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiegeln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu veranlassen.

    c) Der Vorsatz des Angeklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob – wovon das Landge- richt ausgegangen ist – bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlich- keit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angeklag- ten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die täu- schungsbedingt eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im Bestellvorgang eines „praktisch wertlosen“ Routenplaners angelegten Schaden zu realisieren (vgl. UA S. 73). Infolge der Zahlung des Abonnementpreises wäre nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein Erfüllungsschaden eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im Internet Fischer, aaO Rn. 178).

    Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gegen- leistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15).

    Für das Landgericht war es nicht entscheidend, ob die vom Angeklagten versprochene Leistung – das dreimonatige „Abonnement“ – „möglicherweise objektiv ihren Preis wert war“ (UA S. 74). Es hat angenommen, dass selbst in diesem Fall jedenfalls ein Schaden im Sinne eines „persönlichen Schadensein- schlags“ eingetreten sei (UA S. 73/75), weil „die Leistung im Internet auch um- sonst erhältlich“ war (UA S. 73) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Routenplaners keinerlei Interesse hatten (UA S. 8). Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumut- barer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 –4StR166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.Fe- bruar 1983 – 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 – 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten Unter- schriftserschleichung, in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist (BGHSt 22, 88, 89; ebenso OLG Hamm, NJW 1969, 624, 625; 1778; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum Ab- schluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Ver- mögensschaden jedenfalls dann, wenn – wie hier – die vertragliche Gegen- leistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 – 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 – 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).

    Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner- Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement“ über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf an- käme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über den Abschluss eines Vertrags getäuschten Nut- zer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im Internet jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem An- geklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Vermögensverlust für die Nutzer nicht dadurch kompensiert wurde, dass das erworbene „Abonne- ment“ ohne Weiteres und in zumutbarer Weise in Geld umzusetzen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13). Einen Markt für die Veräußerung und den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonnements gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verursachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet.

    2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwort- lich gestalteten Internetseite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinrei- chend kenntlich zu machen. Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb – obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten – nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. No- vember 2013 – 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht.

    3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Kenntnis der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen im Sommer 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche Nor- men, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des Unrechtsbewusstseins entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeits- lücken auszunutzen, schließt dies jedenfalls – worauf das Landgericht unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffend hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02) – dann, wenn – wie auch hier – zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vor- liegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die Strafkammer hat ungeachtet dessen im Sommer 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einschal- tung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen, fest- gestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Ver- antwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu erschweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat.

    4.Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.

    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl gewerbs- mäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Ver- mögenswerten zu bringen, und dadurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Land- gericht festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ weitere Internetseiten, die „ein nahezu identi- sches Layout“ aufwiesen (UA S. 8). Damit hat das Landgericht die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von Internetnutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine fort- währende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt.

    Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten – wie hier – auf die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten richtete (Senatsbe- schluss vom 8. Oktober 2013 – 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbei- spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenbe- trugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche Ab- sicht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen Betrugstaten vor (vgl. Fischer, aaO Rn.219; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen besonders schweren Fall des Betrugs (BGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 3 StR 371/00, NStZ 2001, 319, 320).

    Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht er- örtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB – gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207). Auf- grund des Tatbildes und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günsti- geren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.

    5. Die Entscheidung des Landgerichts, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffneten Prüfungsumfangs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Ok- tober 2013 – 2 StR 392/13) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen.

  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamem Erwerbsvorgang

    Werberecht: Der Bundesgerichtshof (I ZR 53/16) konnte klarstellen, dass der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird:

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 – Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851 – Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (…) Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

  • Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay ist Wettbewerbsverstoß

    Das Landgericht Wuppertal (12 O 22/17) hat bestätigt, dass bereits das Bereit halten einer Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Zu Recht stellt das Gericht insoweit klar, dass die Vorschriften des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen und insoweit abgemahnt werden können. Der Betroffene wollte sich noch damit verteidigen, dass eine andere Spielfassung tatsächlich verkauft wurde und nur versehentlich das falsche Cover abgebildet wurde – das aber hilft nicht, da bereits das Bereithalten des Covers einen Verstoss gegen das Jugendschutzrecht darstellen kann.

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  • Lebensmittelrecht: Kartoffelsnacks mit „Grilled-Steak“-Geschmack

    Das Landgericht Köln (31 O 198/16) konnte sich mit der Zulässigkeit eines Kartoffelsnacks mit „Grilled-Steak“-Geschmack befassen. Dabei betonte das Landgericht zuvorderst den Grundsatz, dass eine Irreführung über die Eigenschaften des Lebensmittels dann vorliegt, wenn die Produktaufmachung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist.

    Vorliegend ging es darum, dass keine Fleischbestandteile enthalten waren, auch keine Extrakte etwa in Form von Trockenpulver oder spezifischen Aromen, was aus Sicht des Gerichts eine Irreführung darstellt. Das Gericht stellt klar, dass die ausdrückliche Bezeichnung als „Geschmack“ Abhilfe schaffen könnte.

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  • HCVO und Nahrungsergänzungsmittel: Wann sind spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“?

    Wer etwa ein Nahrungsergänzungmittel mit einer nichtspezifischen Angabe im Sinne der HCVO bewirbt, der muss spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beifügen“, wie sie in der Liste nach Art. 13 HCVO enthalten sind. Doch wann liegt ein solches beifügen überhaupt vor.

    Inzwischen konnte die Rechtsprechung klären, dass der Begriff „beifügen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowohl eine materielle als auch eine visuelle Dimension hat:

    • In seiner materiellen Dimension erfordert das „beifügen“ eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.
    • Die visuelle Dimension des Erfordernisses des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

    Wenn die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung dargestellt werden können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise auch durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden.

    Voraussetzung ist mit dem BGH allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (siehe dazu BGH, I ZR 162/16).

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  • Werberecht: Werbung mit Kundenmeinungen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 252/14) hat sich zur Werbung mit Kundenmeinungen geäußert und festgestellt:

    Wer im Internet mit „garantiert echten Meinungen“ wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann. (…) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erweckt eine Werbung mit „garantiert echten Mei- nungen“ beim Kunden den Eindruck, dass positive wie negative Meinungen grundsätzlich ungefiltert veröffentlicht werden und in die Ermittlung der durchschnittlichen Kundenbewertung eingehen. Ist diese Kundenerwartung unbegründet, weil die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens zu einer die Berück- sichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränkenden Filterung führen kann, muss zur Vermeidung einer Irreführung bei einer Werbung mit der Kundenbewertung deutlich über das Schlichtungsverfahren aufgeklärt werden.

    Die Entscheidung kann durchaus so verstanden werden – und dies wäre auch naheliegend – dass bei der Werbung mit Kundenmeinungen in zwei Schritten zu prüfen ist: Wird zuerst der Eindruck erweckt, dass es sich um ungefilterte Meinungen handelt? Und falls dies bejaht wird, kommt in einem zweiten Schritt die Prüfung, ob es hier zu einer Verzerrung kommen kann. Falls dem dann so ist, dürfte regelmäßig eine Irreführung anzunehmen sein. Grundsätzlich dürfte es darauf hinauslaufen, dass die Bewertungskriterien offen zu legen sind, wobei man hier durchaus mit Blickfangwerbung arbeiten können müsste

  • Blickfangwerbung: Sternchenhinweis vor geschäftlicher Entscheidung obsolet?

    Die Entscheidung des BGH vom 18. Dezember 2014 (Az.: I ZR 129/13 = GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett, hier bei uns) kommt in der instanziellen Rechtsprechung an. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 W 99/15), das in seinem Leitsatz feststellt:

    Auch eine unzutreffende Blickfangangabe in einer Werbeanzeige führt dann nicht zu einer relevanten Irreführung, wenn sie den Werbeadressaten zwar zu einer weiteren Befassung mit der Anzeige veranlasst, dieser sich jedoch vor einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – etwa dem Aufsuchen eines Ladengeschäfts – mit dem weiteren Anzeigeninhalt befasst und den wahren Sachverhalt erkennt; ein solcher Fall kann auch vorliegen, wenn die Blickfangangabe allein noch keine konkrete Vorstellung von dem beworbenen Produkt vermittelt und aus diesem Grund vor einer „geschäftlichen Entscheidung“ eine weitere Befassung mit dem Anzeigeninhalt erforderlich ist.

    Allgemein, rein rechtlich, ist die Entscheidung in dieser Form korrekt und sollte nicht überraschen – ob aber nun eine Irreführung vorliegt oder nicht obliegt auf Tatsachenebene dem jeweiligen Einzelfall, konkret der jeweiligen Werbeanzeige. Man darf diese Rechtsprechung also weiterhin nicht verallgemeinern dahin gehend, dass Sternchenhinweise grundsätzlich überflüssig sind, vielmehr gilt wohl: Je allgemeiner die Anzeige und je intensiver der Verbraucher sich mit dem Inhalt beschäftigen muss um überhaupt eine Entscheidung treffen zu können, wobei dann eine Klarstellung erfolgen muss, umso eher ist der Sternchenhinweis nicht notwendig. Diese Rechtsprechung lässt sich übrigens nicht auf den §5 UWG (vormals §5a UWG) übertragen!
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  • BGH zur Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach §66a TKG

    Es ist nicht wirklich überraschend, macht es nun aber einfacher wenn eine BGH-Entscheidung vorliegt: Der BGH hat sich zur Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen geäußert. Diese ist in §66a TKG. Hier liest man u.a.:

    Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

    Es geht also um die Gestaltung von Preisen in Werbemaßnahmen und der BGH (I ZR 143/14) stellt hierzu fest:

    • Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
    • Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisanga-be in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals „deutlich lesbar“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.
    • An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
    • Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

    Dabei ging es vorliegend um die Angabe einer Service-Rufnummer in einem Anschreiben als Kontaktmöglichkeit, wo dann mittels „Sternchen“ auf die entsprechenden Kosten hingewiesen wurde – dies war dem BGH ausreichend als Hinweis. Es wäre dahin nicht zwingend, die Kosten unmittelbar neben einer solchen Kontaktnummer auszuweisen, soweit der Hinweis im Übrigen leicht zu finden und erkennbar ist.
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  • Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung

    Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung

    Unzulässige Werbung: Auf unserer Seite habe ich inzwischen eine Mehrzahl von Beiträgen zu unzulässigen Werbeaussagen eingestellt. Um einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen, erstelle und pflege ich hier einen reinen Referenzartikel, also einen Beitrag, der auf wichtige Aspekte kurz hinweist und dann verlinkt.

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  • Entgeltabrede in einem Formularschreiben für einen Online-Brancheneintrag als überraschende Klausel

    Auch beim Landgericht Saarbrücken (10 S 185/12) ging es um Branchenbuch-Abzocke. Dabei stellte das Gericht fest, dass auch das Erwähnen eines Preises nicht ausreicht, wenn er zu klein geschrieben ist:

    Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger „Premiumeintrag“ verbunden ist.

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  • Blickfangwerbung: Sternchenhinweis nicht zwingend notwendig

    Bei einer Blickfangwerbung wird in der Werbung mit hervorgehobenen Aussagen als Blickfang geworben. Die hervorgehobenen Aussagen dürfen für sich genommen nicht irreführend sein, gleichwohl wäre faktisch kein Blickfang notwendig, wenn man alles immer ausführlich darstellen müsste. Aus diesem Grund ist es möglich, mit einem Blickfang zu werben, der in seiner klaren Aussage durch ergänzende Hinweise eingeschränkt wird. Dies ist dann der berühmte „Sternchenhinweis“, bei dem man in der Werbeanzeige viel text am Ende der Werbeanzeige vorfindet, den man lesen muss um zu verstehen, was einem wirklich angeboten wird.

    Die Werbung mit einem solchen Blickfang samt Sternchenhinweis unterliegt einer klaren Kontrolle durch die Rechtsprechung. Dabei hat der BGH eine Rechtsprechung entwickelt, die unter Umständen von der Notwendigkeit eines Sternchenhinweises abrückt.

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  • Fernabsatz: Verkaufsangebot mit unklarem Umfang ist wettbewerbswidrig

    Beim Landgericht Arnsberg (8 O 10/15) ging es um eine unklar Verkaufsanzeige für Sonnenschirme, wobei nicht eindeutig war, ob im Kaufpreis nur der schirm oder auch der Schirm mit beschwerenden Betonplatten enthalten war. Das Gericht stellt insoweit nochmals die aktuelle Rechtsprechung klar:

    Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch „zur Täuschung geeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet. Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „Blickfangwerbung“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben kann. (…)

    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis, der hier mit 134,07 € angegeben ist, umfasst sein werden. Letztlich legt es die Gesetzesfassung nahe, dass aber nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, Vorstellungen hervorzurufen, auch Betonplatten würden mitgeliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung.

  • Werbung mit Fußnoten – Sternchenhinweis muss sichtbar erklärt werden, Hinweis auf Internet reicht nicht

    Auch beim LG Freiburg (12 O 105/14) ging es um den berühmten Sternchenhinweis in der Werbung. Dabei stellte das Landgericht nochmals klar:

    • Es braucht zur Vermeidung einer Irreführung bei Verwendung von „Sternchen“ eines aufklärenden Hinweises, der an dem Blickfang der restlichen Werbung teilhat.
    • Es ist unzureichend, solchen Hinweispflichten mit einem Verweis auf das Internet genügen zu wollen.

    Das bedeutet, bei der Gestaltung der Werbung muss darauf geachtet werden, dass eventuelle „Sternchenhinweise“ eben nicht untergehen oder auch nur mit erhöhtem Aufwand gesucht werden müssen. Dass der Fussnotentext überdies überhaupt lesbar sein muss, sei nur nochmals am Rande erwähnt.
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  • Presserecht: Keine Richtigstellung durch „Sternchenhinweis“

    Das OLG Frankfurt (16 U 238/13) hat sich zur Richtigstellung geäußert und hierbei wenig überraschend festgestellt:

    Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, dass die Fehlerhaftigkeit der Berichterstattung durch einen „Sternchenhinweis“ offengelegt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte lediglich die Passage mit den inkriminierten Äußerungen entfernt und mit dem Sternchenhinweis deutlich gemacht, dass aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin eine Passage des Berichts entfernt werden musste. „Falsche Interpretation“ ist aber deutlich weniger als Mitteilung unrichtiger Tatsachenbehauptungen aufgrund fehlender journalistischer Sorgfalt, was auf eine Richtigstellung hinausliefe. Wenn die Beklagte, weil die Klägerin an einer eigenen Umformulierung des Beitrages nicht interessiert war und auf einer Entfernung bestand, deutlich gemacht hätte, dass der Beitrag inhaltlich unrichtige Passagen enthalten habe, ließe sich ihr Vorgehen als Richtigstellung interpretieren, was gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnte. So aber ist der Sternchenhinweis zu unbestimmt, um die Gefahr auszuräumen, dass die Beklagte doch noch einmal auf die inkriminierten Äußerungen zurückkommt.

    Es gibt durchaus einen gewissen „Spielraum“ bei der Frage, ob eine Richtigstellung anzunehmen ist – ein zu schlichtes Vorgehen aber wird letztlich nicht ausreichen.