Werberecht: „10% auf alles“ nur ohne Einschränkung nach Sternchenhinweis in Fußnote

Das LG München I (33 O 13190/12) hat mit Urteil vom 28.08.2012 festgehalten, dass zwar grundsätzlich so genannte „Sternchenhinweise“ wettbewerbsrechtlich erlaubt sind – aber sie dürfen nicht „missbraucht“ werden, um eine im Blickfang präsentierte falsche Aussage plötzlich doch richtig erscheinen zu lassen.

Es ging um die Werbung mit dem Aufreißer „10% auf alles“, wobei sich dahinter ein „Sternchen“ befand und dann am Rand, in kleinerer Schrift (man kennt es) belehrt wurde, dass es eben doch nicht „auf alles“ 10%-Rabatt gab. Die Entscheidung wird so wohl keiner Kritik begegnen können: Tatsächlich wird man in seinem „Aufreißer“, also mit dem was im Blickfang steht, nicht unwahres behaupten dürfen.

Die Problematik der Rabatt-Gutscheine stellt sich dabei leider immer wieder: Gerade auch kleinere Geschäfte setzen zur Eröffnung auf selbst erstellte Rabatt-Gutscheine, die verteilt werden. Dabei wird man an vieles denken müssen, selten sollen die wirklich „auf alles“ gelten. Zum einen wird aus kaufmännischen Gesichtspunkten wohl immer der rabattierte Erwerb von Gutscheinen ausgeschlossen sein, aus juristischen Gründen etwa ein Rabatt auf Bücher und Zeitschriften (Buchpreisbindung!) ausgeschlossen sein. In diesem Zuge lassen sich üblicherweise immer schnell einige „Klassiker“ finden und ein „Rabatt auf alles“ liegt letztlich nicht vor. Wie man sich behilft, etwa durch „10% Rabatt“ oder „10% Rabatt auf (fast) alles“ bleibt dem Einzelfall geschuldet. Einfach nur eine Fußnote reicht bei falschen Angaben aber letztlich nicht.

Zum Thema auch:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.