Werberecht: “10% auf alles” nur ohne Einschränkung nach Sternchenhinweis in Fußnote

Das LG München I (33 O 13190/12) hat mit Urteil vom 28.08.2012 festgehalten, dass zwar grundsätzlich so genannte “Sternchenhinweise” wettbewerbsrechtlich erlaubt sind – aber sie dürfen nicht “missbraucht” werden, um eine im Blickfang präsentierte falsche Aussage plötzlich doch richtig erscheinen zu lassen.

Es ging um die Werbung mit dem Aufreißer “10% auf alles”, wobei sich dahinter ein “Sternchen” befand und dann am Rand, in kleinerer Schrift (man kennt es) belehrt wurde, dass es eben doch nicht “auf alles” 10%-Rabatt gab. Die Entscheidung wird so wohl keiner Kritik begegnen können: Tatsächlich wird man in seinem “Aufreißer”, also mit dem was im Blickfang steht, nicht unwahres behaupten dürfen.

Die Problematik der Rabatt-Gutscheine stellt sich dabei leider immer wieder: Gerade auch kleinere Geschäfte setzen zur Eröffnung auf selbst erstellte Rabatt-Gutscheine, die verteilt werden. Dabei wird man an vieles denken müssen, selten sollen die wirklich “auf alles” gelten. Zum einen wird aus kaufmännischen Gesichtspunkten wohl immer der rabattierte Erwerb von Gutscheinen ausgeschlossen sein, aus juristischen Gründen etwa ein Rabatt auf Bücher und Zeitschriften (Buchpreisbindung!) ausgeschlossen sein. In diesem Zuge lassen sich üblicherweise immer schnell einige “Klassiker” finden und ein “Rabatt auf alles” liegt letztlich nicht vor. Wie man sich behilft, etwa durch “10% Rabatt” oder “10% Rabatt auf (fast) alles” bleibt dem Einzelfall geschuldet. Einfach nur eine Fußnote reicht bei falschen Angaben aber letztlich nicht.

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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