Blickfangwerbung: Sternchenhinweis nicht zwingend notwendig

Blickfangwerbung: Ein Sternchenhinweis ist nicht zwingend notwendig wenn mit einem Blickfang geworben wird.

Bei einer wird in der Werbung mit hervorgehobenen Aussagen als Blickfang geworben. Die hervorgehobenen Aussagen dürfen für sich genommen nicht irreführend sein, gleichwohl wäre faktisch kein Blickfang notwendig, wenn man alles immer ausführlich darstellen müsste. Aus diesem Grund ist es möglich, mit einem Blickfang zu werben, der in seiner klaren Aussage durch ergänzende Hinweise eingeschränkt wird. Dies ist dann der berühmte „Sternchenhinweis“, bei dem man in der Werbeanzeige viel text am Ende der Werbeanzeige vorfindet, den man lesen muss um zu verstehen, was einem wirklich angeboten wird.

Die Werbung mit einem solchen Blickfang samt Sternchenhinweis unterliegt einer klaren Kontrolle durch die Rechtsprechung. Dabei hat der BGH eine Rechtsprechung entwickelt, die unter Umständen von der Notwendigkeit eines Sternchenhinweises abrückt.


Der BGH drückt die Problematik um die Blickfangwerbung konzentriert so aus: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in de-nen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat“. Es muss also grundsätzlich ein erläuternder Hinweis vorhanden sein, der am Blickfang teil hat („Sternchenhinweis“).

Grundsatz: Sternchenhinweis ist bei Blickfangwerbung nicht zwingend notwendig

Der (I ZR 129/13) hat sich unter Bezug auf seine ständige Rechtsprechung deutlich zum „Sternchenhinweis“ geäußert und klar gestellt, dass dieser nicht zwingend bei irreführender Blickfangwerbung notwendig ist. So

ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (…)

Dabei genügte vorliegend der nicht versteckte aber auch nicht hervorgehobene Hinweis am Ende eines Textes. Ebenfalls unerheblich ist, ob dadurch überhaupt ein „Mehr“ an Aufmerksamkeit gewonnen wird – eine beliebte Tendenz der Rechtsprechung, die hier gerade gerückt wird:

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die unrichtigen Angaben im Blickfang geeignet sind, den Verbraucher zu veranlassen, sich überhaupt mit der Werbung näher zu befassen. Das reicht für eine Irreführung allein nicht aus (…) stellt die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, die durch eine blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung (…) dar.

Man kann also, wenn die Blickfangwerbung gut gestaltet ist, durchaus auf den erläuternden Sternchenhinweis in der Werbung verzichten.

Aber: Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen

Der Bundesgerichtshof (I ZR 260/14) hat aber in Ergänzung zu der vorgenannten Entscheidung auch klar gestellt, dass die Anforderungen an einen Verzicht auf solche erläuternden Hinweise durchaus hoch anzusetzen sind:

Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (…)

Was der Bundesgerichtshof dann im Folgenden macht ist eine Bewertung der Frage, ob die Werbung insgesamt wirklich „übersichtlich“ ist. Schon die Tatsache, dass mehrere abgewandelte Angebote, jeweils im Blickfang, präsentiert werden die die Aufmerksamkeit des Betrachters an sich ziehen, ist hierbei ein sich negativ auswirkender Faktor. Noch problematischer ist es aber, wenn die letztlich vorhandene Fußnote in sich auch noch unübersichtlich ist, also viele verschiedene Hinweise und Pflichtinformationen kombiniert und man nicht erwarten kann, dass der Leser dies tatsächlich noch wahrnimmt.

Im Fazit ist damit zu sehen, dass ein Sternchenhinweis nicht zwingend notwendig ist, das Risiko eines Wettbewerbsverstoßes bei einem Verzicht aber exorbitant steigt.

Dazu auch bei uns: Erläuternder Sternchenhinweis muss nicht zwingend in Fußnote stehen

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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