Sternchenhinweis: BGH zur Werbung mit Fußnoten beim Blickfang

Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat sich mit der Werbung mittels “Sternchenhinweis” beschäftigt.

Im Kern kennt das heute jeder, speziell wenn Telefon-/Mobilfunkverträge beworben werden: Da wird etwas genannt, also z.B. ein schöner Preis, und dann dahinter ein Sternchen plaziert. In sehr kleiner Schrift finden sich dann irgendwo die mehrere Zeilen langen Einschränkungen dazu. Die rechtliche Zulässigkeit ist letztlich von der genauen Platzierung der Hinweise und der Form der Kenntlichmachung abhängig, die Gestaltung der Werbeanzeige wird hier schnell zur Gratwanderung.

Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt, dass ein solcher erläuternder “Sternchenhinweis” keinesfalls zwingend in einer Fußnote platziert werden muss, weil Verbraucher dort nach Erläuterungen suchen. Vielmehr ist auch ein erläuternder Text in einem Hinweis-Kasten neben der Anzeige vollkommen ausreichend. Relevant ist alleine die Gestaltung innerhalb des “Blickfangs” des Verbrauchers.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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