Inzwischen kommt kaum eine Werbeanzeige ohne sie aus: Die unvermeidlichen Fußnoten oder auch „Sternchenhinweise“. Getreu dem Motto: In großer Schrift möglichst viel versprechen und dann in kleiner Schrift wieder einschränken. Grundsätzlich sind solche Sternchenhinweise durchaus zulässig – immer wieder wird aber im konkreten Fall gestritten, was genau geht. Das OLG Köln (6 U 238/11) hat sich nun auch zu der Frage geäußert.
Grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.
Nach den Maßstäben des BGH ist im Ergebnis eine „blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe“ dann unvollständig, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Verständlich ausgedrückt: Wenn man zu dem hervorgehobenen Preis irgendetwas wissen muss, dann muss das beim erblicken das Preises zumindest erkennbar sein. Sprich: Der Sternchenhinweis muss unmittelbar am preis angebracht sein, auch wenn der Text selber woanders steht.
Das OLG Köln sieht keine Veranlassung das in Frage zu stellen (ebenso im Ergebnis OLG Hamm, I-4 U 64/10).
Frage: Teil des Blickfangs oder nicht?
Die Frage war hier aber darüber hinaus, ob der „Sternchen“-Text Bestandteil des Blickfangs sein muss, oder die Platzierung hinter dem genannten Preis alleine ausreichend ist. Das Landgericht Köln (84 O 198/11) hatte das ursprünglich so gesehen, bekam nun aber eine Abfuhr beim OLG Köln. Dieses verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Dieser verlangt – wie vorstehend wiedergegeben – weiter, dass “der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat”. Voraussetzung ist danach, dass das Sternchen selbst, also das Zeichen *, Bestandteil des Blickfanges, also insbesondere nicht unauffälliger als der übrige blickfangmäßig hervorgehobene Text ist. […]
Soweit die Entscheidung der Kammer dahin zu verstehen ist, auch der Text, auf den mit dem Sternchen verwiesen werde, müsse am Blickfang teilhaben, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Sternchenhinweise, die nach der vom Senat geteilten Auffassung des BGH für die erforderlichen Preisangaben verwendet werden dürfen, erfüllen die Funktion, einen Teil der Werbeaussagen in einen anderen Bereich der Werbung, in aller Regel in Fußnoten, zu verlagern. Diese Funktion könnten sie allenfalls in Ausnahmefällen erfüllen, wenn die Sternchenhinweise selbst am Blickfang teilnehmen, also ebenso prominent herausgestellt sein müssten wie die Werbeaussage selbst.
Es macht nämlich – zumindest in aller Regel und auch im vorliegenden Fall – keinen Sinn, Bestandteile von Werbeaussagen in Fußnoten zu verlagern, wenn diese ebenso groß und auffällig dargestellt werden müssen, wie die übrige Werbeaussage, zu der sie gehören, selbst. Eine abweichende, nach Meinung des Senats zu strenge Auffassung würde das den Werbenden eingeräumte Recht, für die notwendigen ergänzenden Preisangaben Sternchenhinweise zu verwenden, weitgehend unterlaufen.
Fazit: Grundsätzlich zulässig, aber Werbeanzeigen sauber aufbereiten!
Die Rechtsprechung zum Thema ist klar: Selbstverständlich kann in Werbeanzeigen mit „Sternchenhinweisen“ gearbeitet werden. Dabei hat sich mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 173/11, hier bei uns besprochen) auch noch keine Erwartungshaltung entwickelt, dass ein Sternchenhinweis zwingend zu einer Fußnote führen muss – die Erläuterungen können auch an anderer Stelle erfolgen, sofern sie halt ernsthaft zur Kenntnis genommen werden vom Leser. Dennoch verbleiben Probleme, die sich in der konkreten Gestaltung der Werbeanzeigen niederschlagen: Von der Gestaltung des Textes bis zur Platzierung des „Sternchens“ muss genau geprüft werden. Und mitunter entscheiden Millimeter.
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