Strafrechtliche Verantwortung für gesetzte Hyperlinks

Das OLG Stuttgart (1 Ss 449/05) hat sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks zu Internetseiten – hier im Rahmen von Propagandadelikten – geäußert und festgehalten, dass hier erst einmal grundsätzlich die bekannten Prinzipien gelten und es letztlich auf eine Gesamtbetrachtung ankommt:

Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff TDG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschriften regeln die Vereinfachung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht. Vielmehr soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Verantwortlichkeit des Link-Providers nach allgemeinen Regeln verbleiben (…)

Die Grenzen des Haftungsumfangs werden unterschiedlich umrissen. Danach zu unterscheiden, ob sich der Linksetzer mit den Inhalten identifiziert oder sich davon distanziert (vgl. Park GA 2001, 23, 32; Barton Multimedia-Strafrecht Rn 314, 316, 357), erweist sich hier als ungeeignet, da einer Billigung der Inhalte für die Tatbestände der §§ 86, 86a StGB keine Bedeutung zukommt. Andere Auffassungen bejahen eine Haftung des Linksetzers für strafbare Unterseiteninhalte, wenn sie sich in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite befinden, zwingend oder relativ schnell zu erreichen sind (Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 184 Rn 7 b; Löhnig JR 1997, 496, 497) oder wenn er die Verzweigungen zu weiteren Seiten sowie deren Inhalte oder Zielsetzungen gekannt hat (Heghmanns JA 2001, 71, 73; Koch CR 2004, 213, 215). Der Senat hält sie jedenfalls dort für gegeben, wo diese Kriterien – wie hier – zusammentreffen. Der Angeklagte hat durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit geschaffen, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der problemlos erreichbaren Seiten und Unterseiten zur Kenntnis nehmen können (…)
Der Senat neigt allerdings dazu, die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme von den im jeweiligen Tatbestand vorausgesetzten Handlungsformen abhängig zu machen und nach den auch sonst üblichen Kriterien vorzunehmen. Das Setzen eines – wie hier – direkten Links auf strafbare Inhalte wird das Zugänglichmachen regelmäßig in der Form der Täterschaft erfüllen (…) da mit einem Seitenaufruf verbundene Schwierigkeiten beseitigt und die Verbreitung strafbarer Inhalte wesentlich beeinflusst werden können (…)

Dazu auch:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.