Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung bedarf es keines listigen oder täuschenden Vorgehens, auch keiner Umgehung von Kontrollen. Alleine das Erwecken eines Anscheines des ordentlichen Zahlens ist ausreichend; hierzu gehört ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten, oder auch das Nichteinlösen bzw. Nichtentwerten eines Fahrausweises. (OLG Düsseldorf 30.3.2000, AZ : 2b Ss 54/00 – 31/00 I)
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