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Tatbestand der Beförderungserschleichung

Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung bedarf es keines listigen oder täuschenden Vorgehens, auch keiner Umgehung von Kontrollen. Alleine das Erwecken eines Anscheines des ordentlichen Zahlens ist ausreichend; hierzu gehört ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten, oder auch das Nichteinlösen bzw. Nichtentwerten eines Fahrausweises. (OLG Düsseldorf 30.3.2000, AZ : 2b Ss 54/00 – 31/00 I)

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.