CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

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CE-Kennzeichnung: Immer wieder sorgt das „“, die CE-Kennzeichnung, für einige Verwirrung, weil gerade Verbraucher glauben, es handelt sich hier um ein Qualitätsmerkmal.

ACHTUNG: Dieser Artikel (Stand 2013-2019) wird derzeit überarbeitet und aktualisiert, Teile des Inhalts – Insbesondere zum Zwang von CE-Kennzeichen – werden bislang nicht auf dem aktuellen Stand sein.

Dabei handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen gerade um kein Qualitätsmerkmal, sondern alleine um eine „Konformitätsbescheinigung“. Grundlage ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008, der man im Artikel 30 auch den Sinn des CE-Kennzeichens entnehmen kann:

Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. […] Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.

EU-Verordnung zur CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung ist eine Konformitätserklärung

Die CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung: Beim CE-Kennzeichen handelt es sich allgemein gesprochen um eine Erklärung des Herstellers dahin gehend, dass das entsprechende Produkt mit den einschlägigen EU-Harmonisierungsvorschriften in Übereinstimmung steht. Es ist damit gerade kein Sicherheitskennzeichen oder steht für eine gewisse Qualität, sondern ist eine Voraussetzung um manche Produkte in der EU vertreiben zu dürfen (daher auch gerne die Rede vom „EU-Reisepass“ für Produkte). Dabei nehmen nur manche Vorschriften Bezug auf das CE-Kennzeichen, deswegen findet man es beispielsweise nicht auf Lebensmitteln.

Eindruck eines Prüfsiegels bei Verwendung des CE-Kennzeichens ist zu vermeiden!

Letztlich, da es sich gerade um kein „Prüfzeichen“ im qualitativen Sinn handelt, sollte ein entsprechender Eindruck bei Verbrauchern auch vermieden werden. Wer gar gezielt mit einem so eben nicht existierenden „CE-Prüfzeichen“ wirbt oder suggeriert es handele sich hierbei um eine Qualitätsstufe, handelt wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Bei uns zum Thema:

CE-Kennzeichnung: Wann muss das CE-Kennzeichen angebracht werden?

Das CE-Kennzeichen betrifft nicht sämtliche Produkte, sondern alleine dafür vorgesehene Produktgruppen. Von der CE-Kennzeichnung betroffen sind derzeit (Stand Februar 2019):

  • Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385 EWG)
  • Aufzüge (95/16/EG)
  • Bauprodukte (EU 305/2011)
  • Druckgeräte (97/23/EG)
  • Einfache Druckbehälter (2009/105/EG)
  • Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (2006/95/EG)
  • Elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU)
  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (99/5/EG)
  • Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG)
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG)
  • Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Maschinen (2000/14/EG)
  • Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (93/15/EWG)
  • In-vitro-Diagnostika (98/79/EG)
  • Maschinen (2006/42/EG)
  • Medizinprodukte (93/42/EWG)
  • Messgeräte (2004/22/EG)
  • Nichtselbsttätige Waagen (2009/23/EG)
  • Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
  • Pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG)
  • Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
  • Sicherheit von (2009/48/EG)
  • Sportboote (94/25/EG)
  • Umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte/ Ökodesign-Richtline (2009/125/EG)
  • Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG)

Bei Produkten, die sich diesen Produktgruppen zuordnen lassen, wird man regelmäßig von der Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung ausgehen müssen.

Rechtsanwalt Ferner zur CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

Das CE-Kennzeichen spielt eine herausragende Rolle: sowohl bei der Herstellung, dem Import in die EU, aber eben auch im schlichten Vertrieb, etwa in der Bewerbung von Produkten.

CE-Kennzeichnung und die Vergabe des CE-Kennzeichens

Wie genau die Konformitätsprüfung bei der CE-Kennzeichnung stattzufinden hat, ist den jeweiligen Verordnungen bzw. dem Produktsicherheitsgesetz zu entnehmen. Häufig reicht es, wenn der Hersteller die Konformität selber sicher stellt und ein CE-Kennzeichen mit den notwendigen Angaben dauerhaft und leicht lesbar anbringt. Mitunter benötigt man aber auch eine Prüfung durch eine „benannte Stelle“; ob und in welcher Form diese zu beteiligen ist, obliegt dem Einzelfall.

Vorsicht bei Importware mit CE-Kennzeichen – speziell aus China

Es ist heute kein ernsthaftes Problem mehr, günstige und auch qualitativ hochwertige Ware aus Asien, speziell China, selbst zu importieren. Der „Umweg“ über Lieferanten kann häufig – auf den ersten Blick – erspart werden. Allerdings drohen hier diverse Probleme im Bereich , so auch bei der „CE-Kennzeichnung“. Denn derjenige, der selber erstmalig in den Wirtschaftsraum der EU solche Waren importiert, wird wie ein „Hersteller“ behandelt und muss dann auch die notwendigen Vorgaben einhalten. So muss dann auch dafür gesorgt werden, dass die CE-Kennzeichnung in rechtlich korrekter Weise vorgesehen wurde.

Vorsicht gilt dann bei den Angeboten aus , die bereits mit vorgefertigten CE-Kennzeichen werben: Was auf den ersten Blick korrekt wirkt, kann ein Problem werden, wenn die notwendige Dokumentation fehlt. Oder wenn man mit Tricks arbeitet, etwa ein „CE“ aufdruckt, damit aber „China Export“ meint. Da letztlich der Importeur haftet und in der Verantwortung steht, würde all dies nicht weiterhelfen. Allerdings konnte der BGH (I ZR 152/13) klarstellen, dass den Parallelimporteur in Hinsicht auf das CE-Kennzeichen keine gesonderten Pflichten treffen:

Der Parallelimporteur eines Produkts (…) das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, ist nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (…)

Konsequenzen einer fehlerhaften CE-Kennzeichnung

Wettbewerbsverstoss bei fehlendem CE-Kennzeichen

Man liest gemeinhin, dass bei Vertrieb fehlerhafter Ware eine droht – das ist korrekt, aber das ist das kleinere Problem. Jedenfalls gilt insoweit:

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. (…) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG ihre Anbringung vorschreibt – , 6 U 193/16

Das bedeutet, eine unterlassene oder fehlerhafte CE-Kennzeichnung ist jedenfalls für den Hersteller oder Importeur ein Wettbewerbsverstoss. Für den Händler ist dies aber nicht zwingend, eine gar nicht vorhandene aber notwendige CE-Kennzeichnung kann hier ein Wettbewerbsverstoss sein, eine nur falsch platzierte CE-Kennzeichnung dagegen nicht.

Produktsicherheitsgesetz

Zu sehen ist, dass mit dem Produktsicherheitsgesetz das Verbot besteht, ein Produkt zu vertreiben, das fehlerhaft mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Neben einem Bußgeld droht dabei, dass die zuständige Aufsichtsbehörde u.a. einen Rückruf anordnen und den weiteren Vertrieb unterbinden kann. Das bedeutet also ein ganz erhebliches wirtschaftliches Risiko, bis hin zum Ruin, wenn man nur ein einziges Produkt vertreibt und dies dann zurückrufen muss.

Dass daneben Schadensersatzansprüche von Konsumenten bestehen, wenn diese etwa verletzt werden und ein schuldhafter Verstoß gegen Vorgaben der Produktsicherheit vorliegt, liegt auf der Hand. Von strafrechtlichen Konsequenzen wegen einer zumindest fahrlässigen – ggf. durch Unterlassen – ganz zu schweigen.

Maschinen und CE-Kennzeichen

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 der Maschinenverordnung ist vor dem Inverkehrbringen einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der 2006/42/EG auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzugeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG sind die Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern dar. Produktkennzeichnungspflichten dienen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher dar. Die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung gewährleisten, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sie dienen damit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz. Das Erfordernis der Herstellererklärung sichert die dauerhafte Zuordnung des Produktes und damit den Rückgriff auf den Hersteller. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist daher regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, I ZR 258/15). Unerheblich ist, dass die erforderlichen Kennzeichnungen regelmäßig erst nach der geschäftlichen Entscheidung zur Kenntnis genommen werden. Denn: Die Kaufentscheidung des Verbrauchers wird in der Erwartung einer gesetzeskonformen Produktsicherheit getroffen (LG Cottbus, 11 O 5/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.