Sicherstellung von Software zur Auswertung von Daten

Inzwischen fast 20 Jahre alt ist eine Entscheidung des LG Trier (5 Qs 133/03), die bis heute im Bereich Cybercrime und Ermittlungen besonders ist: Das Landgericht hatte damals bestätigt, dass es zulässig ist, bei einem Softwarehersteller eine Software samt Freischaltmechanismus (damals noch auf Diskette) und Handbuch zu beschlagnahmen, wenn sichergestellte Daten nicht anders ausgewertet werden können. Nochmals besonders war hierbei, dass der Softwarehersteller zum Verkauf der Software durch die Behörden aufgefordert worden war – und dies verweigerte. Dann folgte eben die .

Im Kern ist es nicht wirklich überraschend und auch bis heute vertretbar, hervorzuheben ist die Entscheidung, weil es die wohl einzige Fundstelle zu dieser Thematik ist. So führt das Gericht aus:

Bei der beschlagnahmten Einzelplatzversion des Programms (…) handelt es sich auch um ein Beweismittel i.S. des § 94 StPO. Der Zusammenhang mit den (…) vorgeworfenen Straftaten besteht darin, dass ausschließlich mit der Programmversion (…) die genutzte Software und die hier gespeicherten Daten lesbar gemacht werden können. Sind Unterlagen auf Bild- oder andere Datenträger gespeichert, so sind Gegenstände i.S. von § 94 I StPO die Datenträger selbst, die technischen Hilfsmittel, mit deren Hilfe sie lesbar gemacht werden, sowie die Unterlagen über die Verfahrensdokumentation, mit deren Hilfe zum Beispiel Buchführungen überhaupt prüfbar sind (…)

Während ein Gegenstand mittelbarer Beweisbedeutung letztlich dazu beiträgt, dass weitere Beweismittel gefunden werden, hat das technische Hilfsmittel nur die Funktion, die Ermittlungsbehörden bei der Sichtung oder Auswertung von unmittelbar beweisrelevanten Beschlagnahmeobjekten zu unterstützen. Auch einem nach dieser Definition bloßen Hilfsmittel kann jedoch dann mittelbare Beweisbedeutung zuerkannt werden, wenn ein engerer innerer Zusammenhang zwischen dem Programm und den Daten dergestalt besteht, dass ohne das Programm eine Aufbereitung und Verwertung der Daten praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere bei so genannten Schlüsselprogrammen zu bejahen, die der Codierung von Daten dienen.

Um ein solches Schlüsselprogramm handelt es sich zwar vorliegend nicht, doch hat die (…) durch ihre Verweigerung, das Programm an die Strafverfolgungsbehörden zu verkaufen, eine Lage geschaffen, welche der oben beschriebenen gleichkommt. Es handelt sich nunmehr um einen quasi individuellen Zugangsschlüssel zu den Daten. Da der Bezug des Programms ausschließlich über (…) möglich ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, es handele es sich um ein allgemein am Markt vertriebenes Standardprogramm, welches auf Grund dessen einer Beschlagnahme vorliegend nicht zugänglich wäre.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.