Filesharing: Auskunftspflicht für Sharehoster (?)

Während das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) letztes Jahr noch eine (Störer-)Haftung von Sharehostern wie z.B. Rapidshare im Kern verneint hat, wurde dieses Jahr vor dem OLG Köln (6 U 87/10) ein neuer Weg eingeschlagen: Das OLG Köln stellt fest, dass ein Sharehoster – auch wenn er in der Schweiz ansässig ist – nach deutschen Recht (hier: §101 UrhG) verpflichtet ist, Daten über seine Nutzer heraus zu geben. Dabei darf insbesondere die EMail-Adresse herausgegeben werden und es stellen sich hierbei keine Probleme wegen des schweizerischen Datenschutzrechts.

Was das für die Zukunft bedeutet ist noch offen. Jedenfalls zeigt sich, wie schon länger erwartet, dass zunehmend die Sharehoster und deren User in den Fokus der Rechteinhaber gelangen. Wer dann noch dort Uploads vornimmt und dabei eine zurückverfolgbare EMail-Adresse nutzt (zB eine T-Online-Adresse) könnte zunehmend in den Griff der Rechteinhaber gelangen. Im Ergebnis ist es auf jeden Fall nur Konsequent, dass die Rechteinhaber zunehmend auch diese Plattformen in die Verantwortung ziehen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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