Dass auch bei der Rüge des fehlerhaft durchgeführten Selbstleseverfahrens die „Widerspruchslösung“ greift sollte nicht neu sein:
Auf etwaige Fehler bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens kann– wie auch auf solche bei dessen Anordnung – eine Verfahrensrüge nur dann gestützt werden, wenn zuvor ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde. Geht es, wie hier, um die vom Vorsitzenden zu bestimmende Art der Durchführung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO, ist eine solche Entscheidung des er- kennenden Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (BGH, Be- schlüsse vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10, StV 2011, 458; vom 9. No- vember 2017 – 1 StR 554/16).
BGH, 4 StR 88/17
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