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Umsatzsteuerpflicht auf eBay: Wer ist der Steuerschuldner?

Bekanntlich muss man bei gewerbsmäßigen Verkäufen auf eBay Umsatzsteuer erheben und abführen – doch wer schuldet diese Umsatzsteuer bei eBay-Accounts die von mehreren gemeinsam genutzt werden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (1 K 1939/12) hat sich dazu nun geäußert. Es möchte unterscheiden zwischen eBay-Angeboten, in denen keine Angaben zum Verkäufer zu finden sind und dann eBay-Angeboten, in denen Angaben zum Verkäufer gemacht sind:

Ist dieser Verkäufer dort namentlich (und ggf. sogar unter Angabe seiner Anschrift) im Einzelnen mit Vor- und Nachnamen benannt, wie dies bei gewerblich tätigen Anbietern regelmäßig der Fall ist, dann wird diese Person damit auch zum Vertragspartner des Meistbietenden. Findet die Internetauktion hingegen – wie fast durchgehend bei den sog. „Privatverkäufen“ über „ebay“ – ausschließlich unter Verwendung des sog. „Nicknamens“ statt, dann ist derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet hat, aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen. Denn kommt es zum Streitfall (also etwa dann, wenn der Versteigernde die Sache nach Ablauf der Bietefrist nicht an den Meistbietenden herausgibt), so hat der mit dem Höchstgebot zum Zuge kommende Erwerber gegenüber „ebay“ einen Anspruch auf Nennung nur der Person, die sich hinter dem Pseudonym des sog. „Nicknamens“ verbirgt. Nur diese Person kann dann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Die Person desjenigen, der das Verkaufsangebot tatsächlich (physisch) auf der Plattform eingestellt hat, ist „ebay“ hingegen regelmäßig nicht bekannt.

Fazit: Der Inhaber eines eBay-Kontos, also der gegenüber eBay benannte, ist der Steuerschuldner, wenn sich aus den Angebotstexten nichts anderes ergibt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.