Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Eine ganz klassische Frage im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist die nach der Strafzumessung, wenn man ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW fährt: „Was droht mir denn jetzt?“. So steht grundsätzlich erst einmal im Raum:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis;
- Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen beim fahrlässigen Fahren ohne Fahrerlaubnis
Tatsächlich ist die Frage aber keineswegs pauschal zu beantworten, insbesondere gibt es keine Formeln nach denen sich die Strafhöhe bemisst. Viele Betroffene blicken dabei vor allem auf die tatsächliche Strafe – rein faktisch aber sind die Nebenfolgen häufig einschneidender. So droht etwa die Einziehung des PKW, also der Verlust des Autos, wenn man nicht schnell und sicher reagiert. Und natürlich die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.
Gleichwohl kann zur Frage der Strafe bei Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einige allgemeine Dinge hingewiesen werden.
Fahren ohne Fahrerlaubnis vs. Fahren ohne Führerschein
Den Unterschied sollte man kennen: Wer keine Fahrerlaubnis hat, der hat nicht die Berechtigung ein Fahrzeug überhaupt zu führen. Wer keinen Führerschein dabei hat, etwa weil er ihn vergessen hat, der darf ein Fahrzeug führen und verstösst nur gegen die Verpflichtung, seinen Führerschein beim Fahren dabei zu haben. Letzteres ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 10 Euro. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis dagegen ist eine Straftat, die nach §21 StVG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, sofern man vorsätzlich gehandelt hat.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hat ganz erhebliche Konsequenzen – weit über die eigentliche Strafe hinaus. Sie können durch die Einziehung erhebliche Vermögensnachteile erleiden, durch die Sperre nochmals behindert werden. Suchen Sie professionellen Rat!
Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
Im Bereich des Landgerichts Aachen kann ich jedenfalls für von mir vertretene Fälle berichten, dass als erstes sehr spürbar zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern unterschieden wird. Sowohl beim Amtsgericht Aachen als auch beim Amtsgericht Geilenkirchen und Düren wurde hier bei Ersttätern ein Strafmaß von 30 Tagessätzen als Ergebnis (Vorwurf war das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis) erzielt.
Bei Wiederholungstätern dagegen sieht es anders aus: Hier droht mitunter schnell eine mehrmonatige Freiheitsstrafe (3-4 Monate, auf Bewährung), wobei natürlich auch sonstige Umstände schnell eine Rolle spielen; wer etwa anlässlich eines Unfalls erst „erwischt“ wird, wird damit bereits durch das Gericht konfrontiert. Wer dann noch so dumm war und Fahrerflucht beging ist schnell bei 6 Monaten aufwärts.
Viele Detailfragen spielen dabei eine Rolle, so darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zwar ein Roller bis 25km/h-Zulassung weiter gefahren werden, nicht aber bei einem Fahrverbot (das auch kombiniert ausgesprochen werden kann!)
Ich kann nur dringend anraten: Sie haben bis hierhin doch schon fast alles falsch gemacht, vertiefen Sie den Fehler nicht auch noch, indem Sie es endgültig verschlimmern. Das selber herumstümpern im Bereich der Verteidigung der Fahrerlaubnis funktioniert weder mit dem Rückgriff auf Wikipedia-Artikel noch auf wohlwollende Hinweise von Anwälten. Nur ein Profi kann Ihnen helfen, einzuschätzen, ob eine Verteidigung überhaupt sinnvoll ist – oder ob und wie man die zeitnahe Wiedererteilung wieder angeht. Und alleine dieser Rat ist sprichwörtliches bares Geld wert.
Jens Ferner
StrafverteidigerEinziehung des PKW?
Vorsicht ist auch bei Wiederholungstätern hinsichtlich des PKW angezeigt: Dieser kann als Tatwerkzeug eingezogen werden, über einen solchen Fall hatte ich bereits berichtet.
Freiheitsstrafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Droht denn eine Freiheitsstrafe? Kurze Antwort: Ja! Sicherlich nicht beim unbescholtenen Ersttäter und ich habe mehrmals drei Bewährungen beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erreicht. Wobei man mitunter auch sehr prozesstaktisch vorgehen muss, was zeigt, wie wichtig in sämtlichen Fällen ein intelligent agierender Strafverteidiger ist!
Denn mitunter kommt es auf Feinheiten an, etwa wenn mehrere Taten angeklagt sind, aber nur eine („verbundene“) Tat im Raum stehen kann. So wird durch Gerichte nicht selten übersehen, dass der mehrfache selbstständige Gebrauch einer unechten Urkunde (anbringen falscher Nummernschilder!) mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat bildet, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Dieser Gesamtvorsatz ist mit der Rechtsprechung des BGH naheliegend gegeben, wenn der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen an einem Fahrzeug anbringt, um dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.
Doch schon das zweite oder gar dritte Mal vor einem Richter bietet das absolut realistische Risiko einer Freiheitsstrafe und Sie sollten dieses Risiko nicht unterschätzen – suchen Sie professionelle Verteidigung.
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
Auch sollte man den Blick fernab des Strafrechts auf die Frage der Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis richten. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erlangt von sämtlichen weiteren Vorwürfen Kenntnis. Und wer etwa dauerhaft wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällt, der wird nicht überrascht sein dürfen, dass die Fahrerlaubnisbehörde Bedenken äussert, wieder eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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