Reform des Verbraucherrechts 2014: Erleichterter Widerruf bei Haustürgeschäften

Mit der Reform des Verbraucherrechts zum 13.06.2014 verschwand begrifflich das „Haustürgeschäft“ (§312 BGB, alte Fassung) und wurde ersetzt durch das „Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ (§312b BGB). Die Änderung hat nicht nur begriffliche Auswirkung – auch wenn weiterhin jeder weiss was mit einem Haustürgeschäft gemeint ist – sondern auch in der Sache einige Änderungen. Während vorher etwa ausdrücklich Arbeitsplatz, Privatwohnung, öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Plätze als Anknüpfungsorte zählten, ist nun allgemein auf den Vertragsschluss ausserhalb der Geschäftsräume abgestellt. Durchaus eine Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Doch auch die Ausnahmevorschrift lohnt einen Blick: Bisher war das Widerrufsrecht nämlich durchaus spürbar eingeschränkt im alten Absatz 3:

Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht (…) wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht
übersteigt oder (…)

Der Absatz 3 wurde nun komplett gestrichen, die Ausnahmen des Widerrufsrechts im neuen §312g BGB zusammengefasst. Und dort findet man in der Nummer 11 den Hinweis, dass das Widerrufsrecht nicht besteht, wenn auf Bestellung des Verbrauchers ein Unternehmer kommt um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Bei der bisherigen „sofortigen Leistung bis 40 Euro“, die regelmäßig als Geschäft des täglichen Lebens einzustufen sein wird, ist nunmehr nur eine Erleichterung der Informationspflichten in Art. 246 Abs.2 EGBGB vorgesehen. Insgesamt sind Verbraucher bei Haustürgeschäften, also Vertragsabschluss ausserhalb der Geschäftsräume, noch mehr als früher gut beraten, genau prüfen zu lassen, ob nicht ein Widerrufsrecht besteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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