Voraussetzungen eines Berufsverbots

Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, um die Allgemeinheit oder auch nur einen bestimmten Personenkreis vor weiteren Gefahren zu schützen. Es darf nur verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, auch künftig zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bezogene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten das Tatgericht zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verhängung eines Berufsverbots ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe von weiteren Taten abgehalten werden kann (Bundesgerichtshof, 2 StR 144/23).

Bei einem bestreitenden Angeklagten ist stets zu bedenken, dass eine – möglicherweise im Verteidigungsverhalten begründete – unzutreffende Einlassung auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot nicht als zulässiges Verteidigungsverhalten zugerechnet werden darf (BGH, 2 StR 411/02).

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Im Rahmen einer Gesamtwürdigung beim Berufsverbot ist abschließend zu berücksichtigen, ob glaubhaft gemacht wurde, den Beruf ohnehin nicht mehr ausüben zu wollen und alle Voraussetzungen (wie z.B. ein Büro) bereits aufgegeben zu haben. Auch die bisherige Unbescholtenheit spielt eine Rolle sowie der Umstand, dass die Taten in einer finanziell schwierigen Situation begangen wurden und der Schaden zwischenzeitlich ausgeglichen ist (hierzu u.a. BGH, 3 StR 276/03 und 2 StR 144/23).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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