Voraussetzungen eines Berufsverbots

Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, um die Allgemeinheit oder auch nur einen bestimmten Personenkreis vor weiteren Gefahren zu schützen. Es darf nur verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, auch künftig zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bezogene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten das Tatgericht zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verhängung eines Berufsverbots ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe von weiteren Taten abgehalten werden kann (, 2 StR 144/23).

Bei einem bestreitenden Angeklagten ist stets zu bedenken, dass eine – möglicherweise im Verteidigungsverhalten begründete – unzutreffende Einlassung auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot nicht als zulässiges Verteidigungsverhalten zugerechnet werden darf (BGH, 2 StR 411/02).

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Im Rahmen einer Gesamtwürdigung beim Berufsverbot ist abschließend zu berücksichtigen, ob glaubhaft gemacht wurde, den Beruf ohnehin nicht mehr ausüben zu wollen und alle Voraussetzungen (wie z.B. ein Büro) bereits aufgegeben zu haben. Auch die bisherige Unbescholtenheit spielt eine Rolle sowie der Umstand, dass die Taten in einer finanziell schwierigen Situation begangen wurden und der Schaden zwischenzeitlich ausgeglichen ist (hierzu u.a. BGH, 3 StR 276/03 und 2 StR 144/23).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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