Reality TV: Schmerzensgeld für Aussendung im Fernsehen

Überrumpelt ein Fernsehsender im Rahmen einer Reality-TV-Berichterstattung eine gefilmte Person und ringt ihr in dieser Situation ein Einverständnis zur Sendung der Bilder ab, kann gleichwohl ein Schadenersatzanspruch bestehen.

Das musste sich ein Fernsehsender sagen lassen, der in seinem Programm über die Arbeit einer Gerichtsvollzieherin berichtet hatte. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betrat. Dort traf sie den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises vor laufender Kamera seinen Namen nannte.

Allerdings war der aus der Slowakei stammende Kläger – wie sich noch während des Drehs herausstellte – nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem. Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser für ihn entwürdigenden Szene auf Schmerzensgeld. Der Fernsehsender verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger trug hingegen vor, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen.

Das Landgericht (LG) München I hielt den Schmerzensgeldanspruch für berechtigt und verurteilte den Fernsehsender zur Zahlung eines Betrags von 5000 EUR. Die Richter sahen es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu käme, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt habe, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen.

Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis sei nichtig. Es habe daher keine wirksame Einwilligung des Klägers in die schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegeben (LG München I, 9 O 18165/07).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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