Kein Härteausgleich bei unterlassender Gesamtstrafe die Bewährung ermöglicht

Üblicherweise wird ein Härteausgleich dafür zugebilligt, wenn Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung nicht gemäß § 55 StGB einbezogen werden konnten, da sie zum Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig bezahlt (vollstreckt) waren. Der hat hervorgehoben, dass auch hierbei aber auf den Einzelfall zu blicken ist: Es gibt Situationen, in denen dem Angeklagten durch die nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe kein Nachteil entsteht – dann wäre aber auch kein Härteausgleich vorzunehmen.

Eine besondere Ausnahme soll dann zu machen sein, wenn einbeziehungsfähigeGeldstrafen möglicherweise gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren führen würden – speziell wenn das Gericht für die abgeurteilten Taten in einer Punktlandung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als schuldangemessen angesehen hat. Jedenfalls in einem solchen Fall wäre die nach § 56 Abs. 2 StGB gewährte der Vollstreckung der Strafe zur nicht in Betracht gekommen. Das führt zu dem Ergebnis, dass (ausnahmsweise) die nicht-einbeziehung zu einem Vorteil für den Angeklagten führt.

Wenn die Einbeziehung der Geldstrafen für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen kann, bedeutet das, dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (zusammenfassend dazu BGH; 5 StR 603/19). Und ohne Nachteil gibt es dann keinen Härteausgleich. Im Umkehrschluss dürften Gerichte etwas genauer hinsehen, wenn man kurz vor der Punktlandung ist und auch in diesen Fällen über einen zu versagenden Härteausgleich nachdenken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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