Kein Härteausgleich bei unterlassender Gesamtstrafe die Bewährung ermöglicht

Üblicherweise wird ein Härteausgleich dafür zugebilligt, wenn Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung nicht gemäß § 55 StGB einbezogen werden konnten, da sie zum Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig bezahlt (vollstreckt) waren. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass auch hierbei aber auf den Einzelfall zu blicken ist: Es gibt Situationen, in denen dem Angeklagten durch die nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe kein Nachteil entsteht – dann wäre aber auch kein Härteausgleich vorzunehmen.

Eine besondere Ausnahme soll dann zu machen sein, wenn einbeziehungsfähigeGeldstrafen möglicherweise gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren führen würden – speziell wenn das Gericht für die abgeurteilten Taten in einer Punktlandung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als schuldangemessen angesehen hat. Jedenfalls in einem solchen Fall wäre die nach § 56 Abs. 2 StGB gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht in Betracht gekommen. Das führt zu dem Ergebnis, dass (ausnahmsweise) die nicht-einbeziehung zu einem Vorteil für den Angeklagten führt.

Wenn die Einbeziehung der Geldstrafen für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen kann, bedeutet das, dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (zusammenfassend dazu BGH; 5 StR 603/19). Und ohne Nachteil gibt es dann keinen Härteausgleich. Im Umkehrschluss dürften Gerichte etwas genauer hinsehen, wenn man kurz vor der Punktlandung ist und auch in diesen Fällen über einen zu versagenden Härteausgleich nachdenken.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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