Das OLG Hamburg (5 U 51/11) hat klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, grundsätzlich („ins Blaue hinein“) die Bewertung des eigenen Unternehmens auf einer Bewertungsplattform zu untersagen. Dazu führte das OLG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus, dass es grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt, Unternehmen bewerten zu können. Hinsichtlich der typischen Argumente gilt: Zum einen ist eine Prangerwirkung nicht festzustellen, wobei zu dem bekannten „Pranger“ immer zu berücksichtigen sein wird, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht (zum Thema Pranger, vor anderem Hintergrund, siehe unseren Artikel hier). Weiterhin muss betrachtet werden, ob Unternehmen nicht schutzlos ausgeliefert sind – neben dem gerichtlichen Schutz vor unsachlichen oder falschen Bewertungen spielt dabei eine Rolle, ob da jeweilige Bewertungssystem auch die Möglichkeit bietet, Bewertungen zu beanstanden.
Es zeigt sich also: Man wird Bewertungen im Regelfall nie im Vorhinein gänzlich unterbinden lassen können, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten – wie etwa der selten zu gelingende Nachweis, dass eine Bewertungsplattform Bewertungen manipuliert. Wie man insofern am besten als Unternehmen mit solchen Bewertungsplattformen umgeht, habe ich bereits früher beschrieben.
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024