OLG Hamburg: Kein grundsätzliches Verbot von Bewertungsplattformen

Das OLG Hamburg (5 U 51/11) hat klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, grundsätzlich (“ins Blaue hinein”) die Bewertung des eigenen Unternehmens auf einer Bewertungsplattform zu untersagen. Dazu führte das OLG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus, dass es grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt, Unternehmen bewerten zu können. Hinsichtlich der typischen Argumente gilt: Zum einen ist eine Prangerwirkung nicht festzustellen, wobei zu dem bekannten “Pranger” immer zu berücksichtigen sein wird, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht (zum Thema Pranger, vor anderem Hintergrund, siehe unseren Artikel hier). Weiterhin muss betrachtet werden, ob Unternehmen nicht schutzlos ausgeliefert sind – neben dem gerichtlichen Schutz vor unsachlichen oder falschen Bewertungen spielt dabei eine Rolle, ob da jeweilige Bewertungssystem auch die Möglichkeit bietet, Bewertungen zu beanstanden.

Es zeigt sich also: Man wird Bewertungen im Regelfall nie im Vorhinein gänzlich unterbinden lassen können, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten – wie etwa der selten zu gelingende Nachweis, dass eine Bewertungsplattform Bewertungen manipuliert. Wie man insofern am besten als Unternehmen mit solchen Bewertungsplattformen umgeht, habe ich bereits früher beschrieben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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