Kein Unterlassungsanspruch wegen Plagiatsvorwurf

Reichweite der Meinungsfreiheit bei akademischer Kritik: Ein Plagiatsvorwurf trifft den akademischen Ruf in seinem Kern. Gerade deshalb liegt es nahe, gegen solche Anschuldigungen gerichtlich vorzugehen. Umso aufschlussreicher ist das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2025 (Az. 10 U 47/24), das einen Unterlassungsanspruch wegen eines Plagiatsvorwurfs verneint – und dabei grundlegende Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verdeutlicht.

Die Entscheidung zeigt eindrücklich, in welchem Spannungsverhältnis sich Wissenschaftsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und die Presse- bzw. Meinungsfreiheit bewegen, insbesondere dann, wenn wissenschaftliche Kritik den Verdacht akademischen Fehlverhaltens äußert.

Der Fall: Plagiatsvorwurf unter Hochschullehrern

Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei Juraprofessoren. Der Beklagte hatte in zwei Fachpublikationen (konkret in einer Buchbesprechung sowie einer Anmerkung zum Lehrbuch des Klägers) dem Kläger wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen. Er sprach dort explizit von einem „Plagiat“ und nannte den Kläger einen „Plagiator“. Der Vorwurf bezog sich auf die angeblich nicht kenntlich gemachte Übernahme von Textstellen aus Drittquellen, insbesondere aus älteren Studienbüchern. In der beigefügten Dokumentation hatte der Beklagte zahlreiche wörtliche Übereinstimmungen nachgewiesen.

Der Kläger sah sich durch die Vorwürfe in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und machte einen umfassenden Unterlassungsanspruch geltend. Daneben begehrte er die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung sowie eine Geldentschädigung. Das Landgericht Berlin hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auch in der Berufung blieb der Kläger erfolglos: Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung in vollem Umfang.

Die juristische Bewertung: Meinungsfreiheit contra Persönlichkeitsrecht

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Qualifikation der beanstandeten Äußerungen. Ging es um Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich und gegebenenfalls unwahr sind? Oder um Meinungsäußerungen, die als Werturteile unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG stehen?

Plagiatsvorwurf als Meinungsäußerung

Das Kammergericht stellt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – klar: Der Begriff „Plagiat“ ist mehrdeutig. Er kann sowohl eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 13 UrhG als auch ein wissenschaftsethisches Fehlverhalten meinen. Maßgeblich sei jedoch nicht die juristisch-technische Einordnung, sondern der Sinngehalt aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers – im konkreten Fall eines juristisch vorgebildeten Lesepublikums. Aus diesem Blickwinkel sei der Vorwurf des Beklagten keine Tatsachenbehauptung, sondern ein wertendes Urteil auf Grundlage dokumentierter Textähnlichkeiten:

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze besteht nicht der geringste Zweifel, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung des Beklagten in den Anmerkungen zum Lehrbuch (…) des Klägers (…) um eine wertende Stellungnahme, also eine Meinungsäußerung und keineswegs um eine Tatsachenbehauptung handelt. Alleine diese Sichtweise entspricht dem Verständnis des sog. Durchschnittsrezipienten, wenngleich sich dieser im Streitfall aufgrund des Umstandes, dass die Anmerkungen des Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift mit kleiner Auflage an juristisch vorgebildete Adressaten wendet, von einem herkömmlichen Durchschnittsrezipienten einer Tages- oder Boulevardzeitung unterscheidet.

Die Sinndeutung erfordert keine besonderen juristischen Kenntnisse, auf die abzustellen wäre, denn aus dem zu berücksichtigenden Gesamtkontext ergibt sich für den Leser, in welcher Weise und mit welcher Bedeutung der Beklagte den auslegungsbedürftigen Begriff „Plagiator“ bzw. „Plagiat“ für das in den Anmerkungen beschriebene Lehrbuch zur Rechtsgeschichte des Klägers verwendet. Der Beklagte führt nach der Einleitung (…) aus, dass zu ganz erheblichen Teilen der Text dieses Lehrbuches aus anderen Studienbüchern abgeschrieben sei und verweist auf die anhängende Dokumentation, die er als unvollständig bezeichnet.

Ob Textteile des Lehrbuches des Klägers aus anderen Studienbüchern abgeschrieben worden sind oder nicht, stellt im Wesentlichen eine Tatsachenbehauptung dar, nämlich dahin, dass sich die in der Dokumentation dargestellten Textteile in den dort bezeichneten früheren Veröffentlichungen finden. Der Beklagte hat in dieser Dokumentation auf vielen Seiten eine Gegenüberstellung von Textpassagen aus dem Lehrbuch des Klägers mit vollständig oder teilweise übereinstimmenden Textteilen aus anderen Veröffentlichungen dargestellt. Insoweit handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, denn der Kläger hat nicht bestritten, dass die zitierten Textstellen in den angeführten weiteren Veröffentlichungen nicht vorhanden seien. Dem Leser wird also vor Augen geführt, dass der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Buches (…) deshalb als „Plagiator“ bezeichnet, weil der Kläger an zahlreichen Stellen des Buches Textteile aus anderen Büchern übernommen hat.

Es handelt sich klar erkennbar um eine wertende Stellungnahme des Beklagten. Eine solche Beurteilung liegt ohnehin schon im Ausgangspunkt nahe, denn ein Leser erwartet von einer Anmerkung oder Besprechung eines Lehrbuches in erster Linie eine Einschätzung des Rezensenten zu diesem Buch.

Diese Einordnung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung, wonach bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Zweifel von einer Meinungsäußerung auszugehen ist. Die Einschätzung wird entscheidend dadurch gestützt, dass der Beklagte die behaupteten Textübernahmen ausführlich dokumentiert hatte. Die dargestellten Passagen – wohl teils wörtlich übernommen? – hat der Kläger wohl auch nicht in Abrede gestellt. Die Bewertung dieser Übernahmen als „Plagiat“ sei daher eine zulässige Schlussfolgerung und unterliege dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Keine Urheberrechtsverletzung

Ein Anspruch aus § 97 i.V.m. § 13 UrhG scheiterte bereits daran, dass der Beklagte die Urheberschaft des Klägers nicht bestritten hatte. Vielmehr war der Vorwurf nicht, dass die Bücher von einem Dritten stammten, sondern dass sie in Teilen nicht ausreichend mit Quellenangaben versehen seien. In urheberrechtlicher Hinsicht war damit weder eine Anmaßung der Urheberschaft noch eine klassische Plagiatskonstellation gegeben. Der Kläger hatte selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei den übernommenen Passagen um gemeinfreies Wissen handele. Eine urheberrechtlich relevante Verletzung war also ausgeschlossen.

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch der Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG blieb ohne Erfolg. Zwar beeinträchtige der Plagiatsvorwurf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers erheblich. Doch sei die Äußerung auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den veröffentlichten Büchern des Klägers beschränkt und betreffe damit dessen Sozialsphäre. Eine herabsetzende Schmähkritik liege gerade nicht vor. Vielmehr sei die Kritik – auch wenn sie scharf formuliert sei – vom Kontext einer wissenschaftlichen Debatte gedeckt. Eine „Prangerwirkung“, wie sie Voraussetzung für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wäre, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Keine Geldentschädigung

Eine Geldentschädigung wurde ebenfalls verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine solche nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht in Betracht. Daran fehlte es angesichts der sachbezogenen, wenn auch scharf formulierten Kritik. Die Grenze zur unzulässigen Diffamierung oder zur Schmähkritik wurde aus Sicht des Gerichts nicht überschritten.

Dogmatische Einordnung und Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Kammergerichts steht dogmatisch auf einem festen Fundament der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung und bekräftigt deren wesentliche Leitlinien. Zunächst wird die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach im Zweifel eine Meinungsäußerung anzunehmen ist, sofern sich Tatsachen- und Wertungselemente nicht trennen lassen. Dies gilt selbst für schwerwiegende Vorwürfe wie die eines Plagiats – solange eine hinreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist.

Bemerkenswert ist dabei der Hinweis des Gerichts, dass es für die Einordnung als „Plagiat“ nicht notwendig sei, dass das übernommene Material urheberrechtlich geschützt ist. Entscheidend sei vielmehr, ob aus Sicht des Rezensenten eine unsachgemäße Aneignung fremder geistiger Leistung erfolgt sei – auch bei gemeinfreien Texten. Der Begriff „Plagiat“ wird damit vom engen urheberrechtlichen Kontext gelöst und in seiner kultur- und wissenschaftsethischen Dimension ernst genommen.

Darüber hinaus bekräftigt die Entscheidung die zentrale Rolle der Meinungsfreiheit im wissenschaftlichen Diskurs. Wer sich mit einem wissenschaftlichen Werk an die Öffentlichkeit wendet, muss sich einer auch scharfen Kritik stellen – selbst dann, wenn diese die wissenschaftliche Redlichkeit infrage stellt. Der Reputationsschutz tritt insoweit hinter das überragende Interesse an einem freien akademischen Austausch zurück, solange die Kritik auf überprüfbaren Tatsachen basiert und nicht in eine persönliche Diffamierung abgleitet.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wer wissenschaftliche Werke veröffentlicht, muss sich der kritischen Auseinandersetzung stellen – auch dann, wenn diese scharf, polemisch oder gar verletzend erscheint. Der Plagiatsvorwurf mag den Ruf eines Autors empfindlich treffen, bleibt aber rechtlich zulässig, wenn er auf überprüfbaren Tatsachen fußt. Die Meinungsfreiheit endet eben (erst) dort, wo die Unwahrheit beginnt – und nicht dort, wo es dem Kritisierten unangenehm oder unliebsam wird.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Kammergerichts liefert eine überzeugende und wohlausgewogene Klärung im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit in der Wissenschaft. Sie macht deutlich: Der Begriff „Plagiat“ ist kein urheberrechtlicher Rechtsbegriff im engeren Sinne, sondern ein vielschichtiges Werturteil, das auf einer kritischen Analyse beruhen kann – und gerade deshalb dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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