Das LG Nürnberg (11 O 2608/12) hat klar gestellt, dass ein Bewertungsportal bei konkreten Beanstandungen auch ernsthaft handeln muss. Wenn der Bewertete sich mit konkretem Vortrag gegen eine Bewertung „wehrt“, darf das Portal sich nicht darauf zurückziehen, von dem Benutzer sich einfach versichern zu lassen, dass alles wie beschrieben war. Wenn (wie im vorliegenden Fall) z.B. eine Behandlung des angeblichen Patienten von dem hier betroffenen Arzt komplett in Abrede gestellt wird, muss das Portal sich von dem Bewerter eine Behandlung nachweisen lassen – andernfalls kommt eine Haftung als Störer für die Bewertung in Frage.
Die Entscheidung, zu der bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, wäre in dieser Form zu begrüßen – zum einen werden Bewertungsportale nicht übermäßig mit Pflichten konfrontiert, wenn man von Ihnen verlangt, im Falle konkreter nachprüfbarer Beschwerden diesen auch ernsthaft nachzugehen. Zum anderen wird klar gestellt, dass bewertete Unternehmen bzw. Freiberufler sich gerade nicht alles gefallen lassen müssen. Die Position ist damit für beide Seiten stärkend – insbesondere der Bewertete bewegt sich nicht im luftleeren Raum, sondern kann ein aktives Handeln fordern. Zugleich muss es aber nicht „proaktiv“ sein, sondern man wird sich schon selber darum bemühen müssen, eigene Bewertungen im Auge zu haben und selber eine Kontrolle anzustoßen.
Die hier vorliegende Erfahrung im Umgang mit Bewertungsportalen ist übrigens keineswegs durchaus kritisch – jedenfalls inländische Portalbetreiber reagierten in den hier bearbeiteten Fällen immer sehr zeitnah, sachlich und fair. Bisher gab es bei uns keinen Fall, in dem nicht eine Lösung gefunden wurde, mit der alle Beteiligten „leben“ konnten. Allerdings gehört zu beratenden Tätigkeit leider auch manchmal das ehrliche Wort gegenüber dem Mandanten, denn nicht jede Kritik ist automatisch unberechtigt und zu entfernen. Eine Binsenweisheit, die mitunter schwierig zu vermitteln sein kann.
Dazu bei uns:
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