Konkludente Teilnahme an Autorennen

Illegales Autorennen: Zur Teilnahme an einem Autorennen (i.S.d. §29I StVO) ist keine ausdrückliche vorherige Absprache nötig; vielmehr kann eine solche Teilnahme auch durch eine Beteiligung eines KFZ Führers an einer stattfindenden Wettfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten stattfinden – OLG Hamm 7.4.1997

Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

Fachanwalt für Strafrecht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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