Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Konkludente Teilnahme an Autorennen

Illegales Autorennen: Zur Teilnahme an einem Autorennen (i.S.d. §29I StVO) ist keine ausdrückliche vorherige Absprache nötig; vielmehr kann eine solche Teilnahme auch durch eine Beteiligung eines KFZ Führers an einer stattfindenden Wettfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten stattfinden – OLG Hamm 7.4.1997

Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)