Die Kosten einer Klassenfahrt und eines vorübergehenden Nachhilfeunterrichts eines Kindes können dem unterhaltspflichtigen Vater gegenüber als Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dieser muss sich dann neben seinen regelmäßigen Unterhaltszahlungen zusätzlich zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Denn Kosten für eine Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht sind nicht vorhersehbar.
Sie können deshalb bei der Festlegung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden:
- Selbst wenn feststeht, dass Schulkinder in der Regel Klassenfahrten unternehmen, ist nicht von vornherein absehbar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Häufigkeit diese stattfinden und welche Kosten sie verursachen.
- Unvorhersehbar und unkalkulierbar sind auch die Aufwendungen für Nachhilfeunterricht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind diese ebenfalls als Sonderbedarf anzusehen, solange nicht absehbar ist, dass die Nachhilfe einen Dauerzustand darstellt, sondern lediglich der zeitlich begrenzten Überbrückung vorübergehender Schulschwierigkeiten dient (BGH, Beschluss vom 25.9.2002).
- Datenschutzrecht im Arbeitsverhältnis: Auskunftsverlangen (ehemaliger) Arbeitnehmer - 1. Dezember 2023
- Arbeitsverhältnis und Datenschutz: Anspruch auf Zurverfügungstellung von Datenkopien nach Art. 15 DSGVO - 1. Dezember 2023
- Zur Verwertung von Ermittlungsberichten im Strafverfahren - 1. Dezember 2023