Herausgabe sichergestellter Sachen (§111n StPO)

Zum §111n StPO konnte das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 231/22, herausarbeiten, dass eine sichergestellte Sache, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, zwar grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben ist – von diesem Grundsatz abweichend aber an einen Dritten herausgegeben wird, wenn der Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber der Anspruch des Dritten entgegensteht und dieser bekannt ist:

Gemäß § 111n Abs. 1 StPO wird eine sichergestellte Sache, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Abweichend hiervon wird die Sache gemäß § 111n Abs. 3 StPO an einen Dritten herausgegeben, wenn der Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber der Anspruch des Dritten entgegensteht und dieser bekannt ist. Gemäß § 111n Abs. 4 StPO erfolgt die Herausgabe jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Die Voraussetzungen müssen dabei in allen Fällen des § 111n StPO offenkundig im Sinne von offensichtlich sein, was sich daraus ergibt, dass diese Voraussetzung nunmehr in einem gesonderten Absatz geregelt wurde (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner /Schmitt, , 65. Aufl., 2022, § 111n Rn. 16). Die Offenkundigkeit setzt voraus, dass der Berechtigte aufgrund der Aktenlage feststeht oder er seine Berechtigung nachweist – z.B. durch einen zivilrechtlichen Titel (BT-Drs. 18/9525, 83). Die Frage der Offenkundigkeit ist anhand aller im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Beweismittel zu beurteilen, eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Erkenntnisgewinnung, wie in den §§ 244, 245 StPO, ist dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 111n StPO nicht zu entnehmen. (vgl. BT-Drs. 18/9525, 83; LG Rostock, Beschluss vom 09.04.2018 – 18 Qs 32/18 – beck online). Allerdings ist in Anbetracht dessen, dass Herausgabeanordnungen nach § 111n StPO dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren typischerweise vorgreifen und dazu führen können, dass sich davon abweichende Ergebnisse praktisch nicht mehr umsetzen lassen, der nötige Grad an Sicherheit für die Annahmen, auf deren Grundlage eine Entscheidung nach § 111n StPO getroffen wird, auch aus teleologischen Gründen hoch anzusetzen (vgl. LG Rostock a.a.O.)

Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht offenkundig, wem die Sache zusteht, darf sie nicht herausgegeben werden, weil sie dann weiterhin für die Zwecke des Strafverfahrens benötigt wird, in dem eine gerichtliche Entscheidung über ihre zu treffen ist (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 8; Huber, in BeckOK, StPO, 44. Edition, Stand: 01.07.2022 Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar soll es bei einem Fehlen der Offenkundigkeit in Fällen, in denen die beschlagnahmte Sache – wie hier – ausschließlich als nicht mehr benötigtes Beweismittel sichergestellt wurde, nach teils vertretener Ansicht abweichend von Vorstehendem bei der Grundregel des § 111n Abs. 1 StPO, also der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, bleiben. Dies jedoch wiederum dann nicht, wenn die beschlagnahmte Sache als Gegenstand einer selbständigen Einziehung in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 18/9525, 84; Spillecke, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., 2019, § 111n Rn. 10; LG Rostock, a.a.O.). 

Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 231/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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