Die Einzahlung auf die Stammeinlage des Gesellschafters muss zur freien Verfügung der Geschäftsführung erfolgen. Eine wirksame Einzahlung liegt nicht vor, wenn der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Gesellschafter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet diese Entscheidung damit, dass die entsprechende Abrede dahin ging, die Einlagemittel unter Umgehung der Regeln zur Kapitalaufbringung mittelbar oder sogar unmittelbar wieder an den Gesellschafter zurückfließen zu lassen. Dies gilt auch für den Fall der Darlehensgewährung, weil damit die Einlage im wirtschaftlichen Endergebnis nicht vom Gesellschafter bar geleistet, sondern von der Gesellschaft finanziert wird. Hierdurch wird beispielsweise die im Gesetz vorgesehene zwingende Verzinsungspflicht auf nicht rechtzeitig gezahlte Stammeinlagen umgangen. Nach Ansicht des BGH ist auch nicht erforderlich, dass der Gesellschafter und der Auszahlungsempfänger identisch sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gesellschafter durch die Leistung an den Auszahlungsempfänger in gleicher Weise begünstigt wird, wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Auszahlungsempfänger ein vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen ist (BGH, II ZR 101/02).
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