Nunmehr hat sich bei der Frage der Kosten eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall auch das Oberlandesgericht Hamm (9 U 142/15) dahin gehend geäußert, dass als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten die sogenannte Mittelwertlösung aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste („Fracke“) vorzugswürdig ist:
Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es dem Senat in der Tat sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen.
Dies entspricht der wohl aktuellen Linie des OLG Köln, widerspricht aber der aktuellen Linie des OLG Düsseldorf, auf die das OLG Hamm auch ganz konkret Bezug nimmt und sie ausdrücklich verwirft. Die Frage der Mietwagenkosten bleibt damit spannend und regional differenziert.
Dazu auch: Unsere Übersicht zu den Mietwagenkosten
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