Fahrtenbuchauflage trotz Verjährung

Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden kann.Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Firma der Behörde den Namen des Fahrers eines Baustellenfahrzeugs zunächst nicht bekannt gegeben hatte. Dieser sollte für eine in die Verantwortung genommen werden. Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung benannte die Firma den Fahrer unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab.

Zu Recht, so die Richter. Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverjährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an (VG Trier, 2 L 1001/06.TR).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp - und immer aktuell mit unserem Infodienst!

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.