Hybride Schöpfungsprozesse: LG Frankfurt zum Urheberrechtsschutz eines teilweise KI-generierten Liedes

Kigeneriertemusik

Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (2-06 O 401/25) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einem digitalen Vertrieb die weitere Verwertung eines Liedes untersagt, dessen Text in wesentlichen Teilen aus einem menschlich verfassten Originaltext übernommen worden war – obwohl in den Produktionsprozess das KI-System SunoAI eingebunden war. Die Entscheidung ordnet die beweisrechtlichen Lasten bei KI-gestützten Werken neu und entwickelt eine praktikable Dogmatik für die Abgrenzung menschlicher und maschineller Schöpfungsanteile im einstweiligen Rechtsschutz.

Sachverhalt

Ausgangspunkt ist das im Juli 2025 auf einer Plattform veröffentlichte Lied „X“, das ein Produzent P unter Einsatz von SunoAI erstellte; die Klägerin trägt vor, sie habe den ursprünglichen Liedtext im April 2025 geschrieben, ihn P überlassen und in einem letzten Produktionsschritt gemeinsam mit ihm unter Einsatz eines KI-Systems zur endgültigen Fassung weiterentwickelt. Die Musik sei sodann mittels KI hinzugefügt worden, wobei P die Prompts vorgegeben habe.

Im Oktober 2025 nahm das Management der Künstlerin A Kontakt zu P auf; die Beklagte, ein Digitalvertrieb, veröffentlichte am 16. Oktober 2025 unter A’s Namen zwei Fassungen eines Liedes „Y“ bzw. „Y – Extended“, wobei die Klägerin zunächst bei der GEMA als Miturheberin mit dem Zusatz „Freie Verteilung“ geführt wurde. A selbst ließ auf Twitch verlauten, der Song gehöre ihr nicht; auf Instagram warb sie mit der Aufforderung „Kommt alleee rein bevor der Song gesperrt wird“.

Die Nebenintervenientin, bei der A unter Vertrag steht, legte das Lied der Klägerin einem Musiksachverständigen M vor, der in seinem Gutachten logische Brüche, formelhafte Satzkonstruktionen, Redundanzen, mangelnde Poesie und einen „zerrissenen roten Faden“ als eindeutige Indizien für ein maschinelles Konstrukt anführte. Die Kammer hatte zunächst mit Beschluss vom 24. November 2025 eine einstweilige Verfügung erlassen, die auf Widerspruch der Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem hier besprochenen Urteil bestätigt wurde.

Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei KI-generiertem Output

Die dogmatische Kernleistung des Urteils liegt in einer gestuften Verteilung der Beweisführungslast für Werke, bei deren Entstehung möglicherweise ein KI-System mitgewirkt hat. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass die Schutzfähigkeit eines Werkes von der Urheberin darzulegen und zu beweisen – im einstweiligen Verfügungsverfahren: glaubhaft zu machen – ist; zugleich verneint das Gericht einen Urheberrechtsschutz für Texte, die vollständig von einem KI-System generiert wurden.

Auf dieser Basis formuliert die Kammer ein Wechselspiel sekundärer Darlegungslasten: Bringt die Anspruchsgegnerin konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vor, obliegt es der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Anhaltspunkte unzutreffend sind, wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.

Diese Modellierung hat praktische Konsequenzen für die Strafverteidigungs- wie auch die zivilrechtliche Beratungspraxis: Der pauschale Einwand „KI-generiert“ genügt nicht; der Anspruchsgegner muss substantiierte, forensisch oder stilistisch fundierte Anhaltspunkte benennen, die die konkrete Schöpfung als Maschinenprodukt plausibilisieren. Umgekehrt kann die Urheberin diesen Anhaltspunkten durch eidesstattliche Versicherung, detaillierte Schilderung des Entstehungsprozesses und ergänzende Versicherungen mitwirkender Personen entgegentreten, wobei die Kammer der eidesstattlichen Versicherung auch in einem durch sachverständigen Vortrag „angegriffenen“ Kontext tragende Glaubhaftmachungswirkung zuschreibt.

Eidesstattliche Versicherung im Eilverfahren trotz sachverständigem Gegenvortrag

In enger Verzahnung damit steht die zweite Leitsatzaussage: Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann die Glaubhaftmachung auch bei KI-bezogenen Schutzrechtsstreitigkeiten mittels eidesstattlicher Versicherung erfolgen. Die Kammer weist den Einwand, der Streitgegenstand sei wegen notwendiger Sachverständigenbeteiligung nicht eilverfahrenstauglich, mit einem rechtspolitisch präzisen Argument zurück: Wäre die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Voraussetzung, würde faktisch allen urheberrechtlichen Streitigkeiten mit Schutzfähigkeitszweifeln der Eilrechtsschutz entzogen, was der Rechtsschutzgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gedanken des Art. 9 der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG widerspräche.

Konsequent bewegt sich die Kammer im reduzierten Beweismaß des § 294 ZPO und würdigt die von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in freier Beweiswürdigung. Besonders aufschlussreich ist die Auflösung der vermeintlichen Widersprüche zwischen zwei eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin: Die zunächst mitgeteilte Information, „im letzten Schritt“ sei KI eingesetzt worden, und die spätere Versicherung, „alle Versionen“ seien „eigenständig und ohne KI“ erschaffen, lässt sich nach der Kammer so verstehen, dass die Klägerin als Laiin die KI-Wirkung auf den Text zunächst überschätzt hatte; Änderungen am Text seien tatsächlich von ihr und P vorgenommen worden, nicht durch SunoAI selbst.

Der Gutachter M räumt selbst ein, dass Laien die Funktionsweise von KI häufig fehleinschätzen, was die Kammer als methodische Brücke nutzt: Aus einer fehlerhaften technischen Selbsteinschätzung der Urheberin folge nicht, dass ihre Aussage zur zentralen Wahrnehmungsfrage – selbstständige Verfassung des Originaltextes – unzutreffend sei. Damit wird die Glaubhaftigkeitsprüfung entkoppelt von technischer Laienunsicherheit, ohne die Rolle sachverständiger Kritik zu entwerten.

Schutzfähigkeit und kleine Münze bei Liedtexten

Materiell-rechtlich bestätigt die Kammer die auch für Liedtexte geltende niedrige Schwelle der „kleinen Münze“: Schon dreizeilige banale Schlagertexte können Schutz als Sprachwerk im Sinne von § 2 Nr. 1 UrhG genießen. Maßgeblich ist, ob der weite, durch technische Zwänge kaum eingeschränkte Gestaltungsspielraum von Liedtexten individualitätsstiftend genutzt wurde.

Für den konkreten Text bejaht die Kammer diese Voraussetzung: Die Einleitungsformel, die sich im Titel und am Textende widerspiegelt, die charakteristischen kurzen, prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze, die offen bleibenden Anfänge und die Wiederholungen prägen einen eigenen Stil. Mit dem Befund, dass der Text die Gefühle und Erlebnisse der Klägerin aufgreift – belegt durch die eidesstattliche Versicherung ihres Lebensgefährten P –, schließt die Kammer die Möglichkeit einer persönlichen geistigen Schöpfung.

Bemerkenswert ist die methodische Behandlung der Musik: Die Klägerin macht Rechte ausschließlich am Liedtext geltend; ob die von SunoAI erzeugte Musik ihrerseits schutzfähig ist, lässt die Kammer offen, weil Text und Musik zwar verbunden, aber selbständig verwertbar bleiben. Zweifel des Gutachters an der musikalischen Schutzfähigkeit schlagen daher nicht auf den Textschutz durch – eine dogmatisch klare Trennung hybrider Werkbestandteile nach ihrem jeweiligen Schöpfungsbeitrag.

Schutzbereich und Bearbeitung bei KI-assistierter Weiterverarbeitung

Die wohl weitreichendste Passage des Urteils betrifft § 23 Abs. 1 UrhG: Auch wenn man hypothetisch unterstellt, das KI-System SunoAI habe den Text nachträglich verändert, bewegen sich die zweite und die veröffentlichte Version nach Ansicht der Kammer innerhalb des Schutzbereichs des menschlich geschaffenen Originaltextes. Die Schutzbereichsanalyse folgt der Vitrinenleuchte-Rechtsprechung des BGH und prüft zweistufig, ob schutzfähige Merkmale des Ausgangswerks in der neuen Gestaltung wahrnehmbar sind und ob die wahrnehmbaren Unterschiede aus dem Schutzbereich herausführen.

Die Kammer identifiziert als schutzfähigen Kern die Grundstruktur des Liedtextes – Einleitung, Retrospektive, Reaktion, Erleuchtung und Trotz – sowie den stilprägenden Gebrauch kurzer, prägnanter Zwei- bis Dreiwortsätze. Ein vom KI-System hinzugefügter einleitender und ausleitender „Y“-Chor ändert hieran nichts, weil er für den Textcharakter nicht prägend ist und deshalb nicht aus dem Schutzbereich hinausführt. Entscheidend ist der methodische Schlusssatz: Ob die Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, soweit sie in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

Damit ist eine Weichenstellung getroffen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht: KI-gestützte Weiterverarbeitung eines menschlich geschaffenen Werks ist urheberrechtlich nicht bereits deshalb unschädlich für den Schutz, weil die Bearbeitung maschinell erfolgte; solange der Schöpfungsbeitrag des Ausgangswerks in der Endfassung wahrnehmbar bleibt, bleibt der Schutzbereich erhalten. Umgekehrt führt die KI-Beteiligung für sich genommen auch nicht zu einer „Schutzloslegung“ des Ergebnisses, solange der menschliche Ursprung der prägenden Elemente erkennbar ist.

Eingriff durch wortlautidentische Übernahme prägender Passagen

Die Prüfung der Rechtsverletzung durch das von der Beklagten vertriebene Lied folgt der gleichen Systematik. Zwar weist der A-Text eine leicht veränderte Struktur auf und beginnt mit einem nicht zum Schutzbereich des Originaltextes gehörenden „Y“-Chor; er übernimmt jedoch die Retrospektive, Reaktion und Erleuchtung – teils wortlautidentisch – sowie die stakkatoartige Wiedergabe der Gedanken, die Ausdruck des individuellen Charakters der Klägerin ist. Auch die „Fabel“ des Liedes wird beibehalten und nur sprachlich umformuliert, sodass die Individualität des Originaltextes im A-Text erkennbar bleibt und in der Gesamtbetrachtung nicht verblasst.

Den Einwand der Zweitschöpfung hält die Kammer nicht für tragfähig: A war der Text der Klägerin vorab bekannt, was sie durch eigene Social-Media-Äußerungen („Song, der ihr nicht gehöre“, „bevor der Song gesperrt wird“) bestätigt hat. Für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG kommt es auf ein Verschulden der Beklagten nicht an; der Rückzug auf eine vertragliche Veröffentlichungspflicht gegenüber der Nebenintervenientin verfängt nicht.

Flankierende Ansprüche: Bewerbung und Auskunft

Aus dem Vertriebsrecht des § 16 UrhG leitet die Kammer ein Verbot auch der Bewerbung ab und verweist dazu auf die Rechtsprechung des EuGH (Dimensione Direct Sales und Labianca) und des BGH (Wagenfeld-Leuchte). Zugleich bestätigt sie den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1, 3 UrhG in dem durch § 101 Abs. 7 UrhG eröffneten eilverfahrensfähigen Umfang; der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem nicht entgegen, soweit es um Herkunft und Vertriebsweg geht, während die Auskunft über erzielte Gewinne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

Den Verfügungsgrund erkennt die Kammer trotz fehlender gesetzlicher Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Kenntniserlangung im Oktober 2025 und Antragstellung am 14. November 2025 an; rund vier Wochen sind als angemessene Prüfungs- und Reaktionsphase akzeptiert.

Ausblick

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil des LG Frankfurt markiert einen bemerkenswerten Versuch, das klassische Schutzfähigkeitsregime des UrhG für hybride, menschlich-maschinelle Schöpfungsprozesse praxistauglich zu halten, ohne die Grundentscheidung aufzugeben, dass reine KI-Outputs nicht schutzfähig sind. Die Kammer formuliert drei Orientierungslinien, die in der anwaltlichen Praxis schnell an Bedeutung gewinnen dürften: Erstens wird die Darlegungslast durch ein Wechselspiel konkreter Anhaltspunkte und einzelfallbezogener Gegendarlegung strukturiert, ohne in eine Beweislastumkehr zu kippen; zweitens bleibt die eidesstattliche Versicherung auch in technisch anspruchsvollen Konstellationen ein tragfähiges Glaubhaftmachungsinstrument; drittens wird der Schutzbereich des menschlich geschaffenen Ausgangswerks nicht dadurch verlassen, dass in einem späteren Produktionsschritt KI eingesetzt wird, solange die prägenden Elemente wahrnehmbar bleiben.

Für die Vertragsgestaltung im Musik- und Medienbereich zeigt der Fall die Risikofolgen einer unzureichenden Rechteklärung. Der pauschale Hinweis der Beklagten, ihr sei Rechtefreiheit vertraglich zugesichert worden, schützt nicht vor dem Unterlassungsanspruch der berechtigten Urheberin, weil § 97 UrhG verschuldensunabhängig greift. Wer KI-gestützt produzierte Werke in den Markt bringt, wird künftig auch die Produktionskette selbst – einschließlich etwaiger menschlicher Vorlagen – durchleuchten müssen, statt sich auf Zusicherungen allein zu verlassen. Damit knüpft die Entscheidung an eine Entwicklung an, in der die Trennung zwischen menschlicher und maschineller Werkentstehung nicht mehr binär, sondern anteilig und prozessorientiert gedacht wird – ein Ansatz, der dem tatsächlichen Arbeiten mit generativen Systemen gerecht wird und zugleich die urheberrechtliche Individualität als normativen Anker bewahrt.

Rechtsanwalt Jens Ferner