Drohnen und Flugsicherheit: Strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen

Drohnen unterliegen seit 2017 einer konkreteren Regelung: Die Bundesregierung hat die bereites letztes Jahr durch das Bundesministerium für Verkehr vorgestellte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ nunmehr beschlossen, die nach Verweis an den Bundesrat beschlossen und verkündet wurde. Seit April 2017 gelten damit konkretere und strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen.

Schon bis zu dieser Verordnung waren Drohnen nicht ohne Regulierung: Die Nutzung von Fluggeräten ist im Kern im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt, die durch eine Verordnung wie die Vorliegende ergänzt werden können. Mit der gesetzlichen Lage handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie „nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden“. Bei reiner Freizeitnutzung dagegen sind sie als Flugmodelle einzustufen.

Drohnen und Flugsicherheit: Strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen - Rechtsanwalt Ferner
Drohnen und Flugsicherheit: Strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen - Rechtsanwalt Ferner Grafische Darstellung der Regeln zum Betrieb von Drohnen aus dem Flyer des Ministeriums (c) BMVI

Der Betrieb von Drohnen wurde nun in festere Regeln gelenkt, wobei laut Mitteilung des Bundesministeriums folgende Punkte umgesetzt sind:

  1. : Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
  2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg–Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
  4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
  5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
    1. außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    2. in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    3. über bestimmten Verkehrswegen;
    4. in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    5. in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
    6. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    7. über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
      Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
  7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Wichtig wird insbesondere im privaten Verkehr das Flugverbot über Grundstücken sein, das heute bisher rechtlich mit einem verbunden war, seit Inkrafttreten der Verordnung dann aber in jedem Fall durchsetzbar ist.

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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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