Landgericht Aachen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben

Beim Landgericht Aachen (1 O 527/11) konnte ich einige Zeilen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben finden, die zwar nicht neu, aber eine gute Zusammenfassung der Rechtslage sind:

Nach diesen muss der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens im Handelsverkehr unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 147 Rn. 8). Inhalt des Bestätigungsschreibens ist jedoch die Wiedergabe einer bereits mündlich getroffenen Vereinbarung (…) Denn das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung stellt ein Schweigen auf eine ausdrücklich erklärte Vertragsannahme – die Auftragsbestätigung – dar.

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Vertrag bereits mit der einseitigen “Bestätigung” unter Kaufleuten überhaupt erst zu Stande kommen kann, dabei setzt das Bestätigungsschreiben aber eben eine vorherige Einigung überhaupt erst voraus. Man wird also zum Zustandekommen des Bestätigungsschreibens, auf das dann das Schweigen erfolgt, substantiiert vor Gericht vortragen müssen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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