Landgericht Aachen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben

Beim Landgericht Aachen (1 O 527/11) konnte ich einige Zeilen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben finden, die zwar nicht neu, aber eine gute Zusammenfassung der Rechtslage sind:

Nach diesen muss der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens im Handelsverkehr unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 147 Rn. 8). Inhalt des Bestätigungsschreibens ist jedoch die Wiedergabe einer bereits mündlich getroffenen Vereinbarung (…) Denn das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung stellt ein Schweigen auf eine ausdrücklich erklärte Vertragsannahme – die Auftragsbestätigung – dar.

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Vertrag bereits mit der einseitigen „Bestätigung“ unter Kaufleuten überhaupt erst zu Stande kommen kann, dabei setzt das Bestätigungsschreiben aber eben eine vorherige Einigung überhaupt erst voraus. Man wird also zum Zustandekommen des Bestätigungsschreibens, auf das dann das Schweigen erfolgt, substantiiert vor Gericht vortragen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.