Beim Landgericht Aachen (1 O 527/11) konnte ich einige Zeilen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben finden, die zwar nicht neu, aber eine gute Zusammenfassung der Rechtslage sind:
Nach diesen muss der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens im Handelsverkehr unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 147 Rn. 8). Inhalt des Bestätigungsschreibens ist jedoch die Wiedergabe einer bereits mündlich getroffenen Vereinbarung (…) Denn das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung stellt ein Schweigen auf eine ausdrücklich erklärte Vertragsannahme – die Auftragsbestätigung – dar.
Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Vertrag bereits mit der einseitigen “Bestätigung” unter Kaufleuten überhaupt erst zu Stande kommen kann, dabei setzt das Bestätigungsschreiben aber eben eine vorherige Einigung überhaupt erst voraus. Man wird also zum Zustandekommen des Bestätigungsschreibens, auf das dann das Schweigen erfolgt, substantiiert vor Gericht vortragen müssen.
- BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten - 19. Januar 2026
- Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten - 19. Januar 2026
- Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung - 19. Januar 2026
