Wer als Unternehmer namentlich in einem großen Magazin liest, er sei „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten – oder darüber hinaus“ gegangen, empfindet das als Rufschädigung und greift zur Unterlassungsklage. Genau das taten zwei Gründungsgesellschafter eines bekannten Sportwettenanbieters gegen DER SPIEGEL – und unterlagen. In seinem Urteil vom 10. März 2026 (VI ZR 194/23) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass eine abschätzige Kritik nicht schon deshalb unzulässig wird, weil die zugrunde liegende Recherche bei objektiver Betrachtung keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Bewertung bietet.
Sachverhalt
Das Magazin veröffentlichte 2021 einen investigativen Bericht über den Aufstieg eines Sportwettenanbieters vom „verrauchten Pferdewettbüro“ zum Marktführer. In einer vorangestellten Hausmitteilung hieß es, vier Männer hätten die Firma gegründet und dabei „die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ überschritten; der Hauptartikel schilderte Steuertricks, unversteuerte Sonderprovisionen über Auslandskonten und die Nähe einzelner Franchisepartner zur organisierten Kriminalität. Zwei der namentlich genannten Gründer verlangten Unterlassung dieser Aussage sowie – einer von ihnen – der Veröffentlichung einer Kopie seines Reisepasses.
Land- und Oberlandesgericht gaben der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht stufte die Grenzüberschreitungs-Aussage zwar als Meinungsäußerung ein, hielt sie aber für rechtswidrig, weil die Recherche keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für den Illegalitätsvorwurf biete. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.
Weichenstellung: Tatsache oder Werturteil
Den Ausgangspunkt jeder äußerungsrechtlichen Abwägung bildet die Einordnung der Aussage als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit gekennzeichnet und dem Beweis zugänglich; Werturteile dagegen werden durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen. Diese Unterscheidung ist keine bloße Formalie, denn Tatsachenbehauptungen sind Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungen. Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsache eingestuft, verkürzt das den Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG empfindlich.
Der Senat bestätigt die Einordnung der angegriffenen Aussage als Meinungsäußerung. Der durchschnittliche Leser verstehe den Vorwurf der Grenzüberschreitung als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Diese Bewertung habe selbst keinen tatsächlichen Gehalt, sondern erschöpfe sich in einer pauschalen, schlagwortartigen Beschreibung einer subjektiven Auffassung. Wichtig ist dabei der Kontext: Die Hausmitteilung darf nicht isoliert betrachtet werden, weil sie erkennbar nur den Hauptartikel ankündigt und das Leserinteresse wecken soll – der Hauptartikel liefert die tatsächliche Beurteilungsgrundlage, gegen deren Darstellung sich die Kläger gerade nicht wandten.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Meinungsfreiheit verlangt keine Begründung
Hier liegt der dogmatische Schwerpunkt der Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte die Rechtswidrigkeit darauf gestützt, dass eine abschätzige Kritik unzulässig sei, wenn die ihr zugrunde liegende Recherche objektiv keine ausreichend gewichtigen Anhaltspunkte biete. Diesen Rechtssatz verwirft der Senat als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 GG. Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der sich Äußernde seine Meinung begründen müsste und die Gerichte diese Begründung auf ihre Tragfähigkeit überprüfen dürften – die Zulässigkeit der Äußerung hinge dann von ihrer objektiven „Berechtigung“ ab.
Genau das verbietet die Meinungsfreiheit. Sie schützt auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung; es gehört zu ihren Garantien, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine Auffassung äußern darf, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält. Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Meinung richtig oder falsch, begründet oder grundlos, rational oder emotional ist. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt deshalb nicht schon dort, wo Gründe für die geäußerte Bewertung fehlen – jeder soll frei sagen dürfen, was er denkt, auch ohne nachprüfbare Gründe anzugeben. Andernfalls würde der Schutz wertender Aussagen über den Umweg einer richterlichen Plausibilitätskontrolle wieder ausgehöhlt.
Abwägung im konkreten Fall
Da die Äußerung keine Schmähkritik darstellt – die Herabsetzung der Person steht nicht im Vordergrund, sondern die Auseinandersetzung in der Sache –, war eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten. Diese fällt zugunsten der Meinungsfreiheit aus. Das Werturteil betrifft gesellschaftlich und wirtschaftlich relevante Fragen und berührt die Kläger allein in ihrer Sozialsphäre, also in dem Bereich, in dem sich persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. An der unternehmerischen Tätigkeit des Marktführers besteht ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Hinzu kommt ein für die Praxis zentraler Gedanke: Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise hinnehmen; die Grenzen zulässiger Kritik sind ihm gegenüber weiter gezogen. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht waren nicht zu besorgen, insbesondere keine Stigmatisierung, die zu sozialer Ausgrenzung führen könnte. Damit überwiegt das Schutzinteresse der Kläger das Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit der Beklagten nicht.
Bildberichterstattung als Annex
Konsequent gibt der Senat auch der Klage gegen den Abdruck des Passfotos nicht statt. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das schon bei der Frage, ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung verlangt. Da das Foto eine zulässige – und insoweit gar nicht mehr angegriffene – Wortberichterstattung über ein Ereignis von öffentlichem Interesse illustriert, nimmt es an deren verfassungsrechtlichem Schutz teil. Der Senat betont, dass die Presse Art und Form der Bebilderung frei bestimmen darf und keine „Bedürfnisprüfung“ stattfindet, ob die Illustration veranlasst war. Den Schluss des Berufungsgerichts, ein abgedruckter Reisepass deute auf strafrechtliche Ermittlungen hin, weist der Senat zurück: Reisepässe stehen damit nicht typischerweise im Zusammenhang, und im Gesamtbild – dominiert vom abgebildeten Firmensitz auf Malta – verstehe der Leser den Abdruck als Illustration der Auslandsbezüge.

Meinungsfreiheit im Fokus
Die Entscheidung schärft eine Grundlinie des Äußerungsrechts: Werturteile leben nicht von ihrer Beweisbarkeit, sondern von der Freiheit der Stellungnahme. Gerichte dürfen eine Meinung nicht deshalb untersagen, weil sie die Recherche dahinter für zu dünn halten – eine solche Plausibilitätskontrolle wäre eine verkappte Begründungspflicht und mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die wirtschaftsjournalistische Berichterstattung bedeutet das einen spürbaren Zugewinn an Sicherheit, solange die wertende Aussage als solche erkennbar bleibt und die geschilderten Tatsachen nicht selbst angegriffen werden. Wer im Markt erfolgreich agiert, muss zugespitzte Bewertungen seines Tuns ertragen, auch wenn sie ihm ungerecht erscheinen.

