Eine triviale Frage auf „Gutefrage.net“ wurde mir via Twitter zugestellt:
Ist Insekten töten nicht verboten weil es keine Wirbeltiere sind?
Grundsätzlich ja, insgesamt aber falsch, denn auch das Töten von Insekten kann nicht nur schnell teuer werden, sondern eine Straftat darstellen.
Wer sich für das Thema interessiert, auf jeden Fall aber jeder der mit Tieren etwas zu tun hat (das heisst auch jeder Haustierbesitzer!), muss das Tierschutzgesetz kennen, speziell die §§3,4 TierSchG. Im §3 TierSchG findet man „Missbrauchstatbestände“, im §4 TierSchG dann die Regelungen zur Tötung. Dabei sollte auffallen, dass zwar bei der Tötung (§4), dem „Eingriff“ (§5) und dem Amputieren von Körperteilen (§6) immer von einem Wirbeltier die Rede ist – nicht aber beim §3 TierSchG, der schlicht von „Tieren“ spricht. Jedenfalls hinsichtlich des Missbrauchs sind also alle Tiere gleichermaßen geschützt.
Doch wie ist es nun mit der Tötung von Insekten? Die einzelne Fliege, Biene, Ameise wird keinem grundsätzlichen Schutz unterliegen – Ausnahme: Artenschutz ausgewählter Arten. Doch der Autor der Frage geht einen Schritt weiter:
Heißt das also, dass Leute Tiere wie Fliegen, Ameisen, Bienen unnötig quälen und massenweise ausrotten dürfen?
Nein, das heißt es nicht. Denn Tiere sind (§90a BGB) wie Sachen zu behandeln und wer Tiere verletzt, beschädigt diese automatisch – befindet sich also im Bereich der Sachbeschädigung (§303 StGB), vorausgesetzt natürlich, die Sache gehört überhaupt jemandem (bei einer Fliege eher unwahrscheinlich). Das mag bei einem Hund noch relevant erscheinen, zumal man sich schnell über die Kosten der Arztrechnung streiten wird. Aber bei Insekten?
Jedenfalls bei Bienen muss man da vorsichtig sein, denn diese sind – oder genauer der von Ihnen produzierte Honig – ein Wirtschaftsgut. Das „massenweise zerstören“ von Bienen kann hier schnell sehr teuer werden, sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich. Auch das „massenweise zerstören“ von Ameisen dürfte in der Praxis schwierig werden – jedenfalls wer in einem Wald in einen Ameisenhaufen tritt, kann (je nach Gebiet) schnell im Rahmen des §17 III BNatSchG handeln, was ein Bussgeld zur Folge hat. Weiterhin werden sicherlich auch Nicht-Wirbeltiere auf der Artenschutzliste stehen, die vom §44 BNatSchG geschützt werden.
Übrigens: Unsere Nachbarn in Österreich sind da etwas kleinlicher – der §222 des österreichischen Strafgesetzbuches untersagt das Quälen jeglicher Tiere. Wirbeltiere sind erst im Absatz 3 besonders geschützt, wenn es um die Tötung geht.
Im Ergebnis darf man – jedenfalls wenn man auf das deutsche Recht blickt – einzelne Insekten töten. Alles was darüber hinaus geht, ist aber keinesfalls so unproblematisch, wie wohl manch einer denkt, auch wenn man mitunter „um die Ecke“ denken muss, um die Probleme zu erkennen. Auswirkungen auf den Kampf gegen die alljährliche Ameisen- und Schneckenplage auf dem eigenen Grundstück dürften die obigen Ausführungen aber auch nicht haben. Der Volkssport mancher deutscher Gärtner dagegen (die Jagd mit dem Spaten oder der Harke auf den buddelnden Maulwurf) darf man durchaus kritisch sehen.
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