BGH in Sicherungsverwahrung: Verfahren ruhen

Wenn auch etwas zurückgetreten, wird weiterhin aktiv über die Sicherungsverwahrung in Deutschland diskutiert. Der 5. Senat hat letztes Jahr dabei in einem Beschluss (5 StR 379/10) klar gestellt, wie man weiter zu verfahren gedenkt. Dem grossen Senat des BGH wurde die Frage vorgelegt, wie in Sachen Sicherungsverwahrung von den einzelnen Senaten vorgegangen werden soll, die in der Vergangenheit ja unterschiedlich geurteilt hatten – eine Antwort wird einige Monate auf sich warten lassen. Der 5. Senat hat nun klar gestellt, dass man die Akten zu den vorliegenden Verfahren an die OLG – hier speziell das OLG Köln – zurücksenden möchte, damit diese anhand neuer Prognosegutachten einschätzen, ob eine Sicherunghsverwahrung überhaupt noch in Betracht kommt. Bis zur Antwort des grossen Senats wird man im übrigen die Verfahren ruhen lassen, eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kommt insofern für den BGH nicht in Betracht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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