Wenn auch etwas zurückgetreten, wird weiterhin aktiv über die Sicherungsverwahrung in Deutschland diskutiert. Der 5. Senat hat letztes Jahr dabei in einem Beschluss (5 StR 379/10) klar gestellt, wie man weiter zu verfahren gedenkt. Dem grossen Senat des BGH wurde die Frage vorgelegt, wie in Sachen Sicherungsverwahrung von den einzelnen Senaten vorgegangen werden soll, die in der Vergangenheit ja unterschiedlich geurteilt hatten – eine Antwort wird einige Monate auf sich warten lassen. Der 5. Senat hat nun klar gestellt, dass man die Akten zu den vorliegenden Verfahren an die OLG – hier speziell das OLG Köln – zurücksenden möchte, damit diese anhand neuer Prognosegutachten einschätzen, ob eine Sicherunghsverwahrung überhaupt noch in Betracht kommt. Bis zur Antwort des grossen Senats wird man im übrigen die Verfahren ruhen lassen, eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kommt insofern für den BGH nicht in Betracht.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.