Beschränkung des Rechtsmittels in der Revision

Wie die Berufung (vgl. § 318 StPO) kann auch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO beschränkt eingelegt werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer eine prozessuale Gestaltungsbefugnis eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist.

Eine Beschränkung der Revision ist wirksam, wenn sie sich auf solche Beanstandungen bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils unabhängig von seinem nicht angefochtenen Teil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können, ohne dass es einer Nachprüfung des Urteils im Übrigen bedürfte, und wenn das Stufenurteil in sich widerspruchsfrei bleibt.

Dem BGH lag nun ein exemplarischer Fall vor, in dem einerseits ein Unfall im Straßenverkehr in Tateinheit mit einem strafbaren Nachtatverhalten stand – und dies untrennbar miteinander verbunden war:

Zwar bildet das strafbare Verhalten des Angeklagten während der Rennfahrt mit seinem Verhalten nach der Kollision eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 ‒ 4 StR 241/11, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 7. November 1991 ‒ 4 StR 451/91, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Juli 1971 ‒ 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 186).

Dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, den Rechtsmittelangriff auf eines der im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB zueinander stehenden Delikte zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 ‒ 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1967 ‒ 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; Beschluss vom 15. Juni 1954 ‒ 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230).

Allerdings könnte ‒ worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat ‒ein Rechtsmittel regelmäßig nicht auf das mögliche strafbare Verhalten eines Täters nach der Kollision beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 ‒ 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74 ff.), weil die Frage der Strafbarkeit wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Tötungsdelikts untrennbar mit der dafür wesentlichen Vorfrage einer Garantenstellung infolge vorangegangenen Tuns (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ‒ 4 StR 416/20, BGHSt 66, 66 Rn. 22) verknüpft ist.

BGH, 4 StR 211/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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