Begründung bei Ausschluss der Öffentlichkeit

Entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei Verkündung des Beschlusses,
der die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG ausschließt, anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht. Nicht erforderlich ist dabei eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhörer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter
Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen.

Wenn für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar ist, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss beziehen soll, und das Revisionsgericht sicher ausschließen kann, dass eine andere Entscheidung in Betracht kam, ändert dies zwar nichts daran, dass bei Fehlen oder unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses i.S.d.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt, heilbar ist dies gleichwohl:

Angesichts des Zwecks der Begründungspflichten kann aber im Einzelfall ein Verstoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegen, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre …

BGH, 4 StR 200/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.