Begründung bei Ausschluss der Öffentlichkeit

Entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei Verkündung des Beschlusses,
der die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG ausschließt, anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht. Nicht erforderlich ist dabei eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhörer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter
Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen.

Wenn für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar ist, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss beziehen soll, und das Revisionsgericht sicher ausschließen kann, dass eine andere Entscheidung in Betracht kam, ändert dies zwar nichts daran, dass bei Fehlen oder unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses i.S.d.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt, heilbar ist dies gleichwohl:

Angesichts des Zwecks der Begründungspflichten kann aber im Einzelfall ein Verstoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegen, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre …

BGH, 4 StR 200/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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