Begründung bei Ausschluss der Öffentlichkeit

Entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei Verkündung des Beschlusses,
der die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG ausschließt, anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht. Nicht erforderlich ist dabei eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhörer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der , die unter
Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen.

Wenn für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar ist, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss beziehen soll, und das Revisionsgericht sicher ausschließen kann, dass eine andere Entscheidung in Betracht kam, ändert dies zwar nichts daran, dass bei Fehlen oder unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses i.S.d.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt, heilbar ist dies gleichwohl:

Angesichts des Zwecks der Begründungspflichten kann aber im Einzelfall ein Verstoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegen, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre …

BGH, 4 StR 200/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.