Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und er ihn um des erstrebten Zieles willen billigt oder sich mit ihm zumindest abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist hinsichtlich beider Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (zu allem: BGH, 4 StR 266/20, 4 StR 482/19, 4 StR 399/17, 4 StR 84/15, 4 StR 403/20, 4 StR 558/15 und 4 StR 467/22).
Zu typischen Vorsatzproblemen bei uns:
- Wann liegt bedingter Vorsatz vor
- Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen
- Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
- Objektive Gefährlichkeit des Handelns kann Rückschluss auf bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen
- Wann ist bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen?
- Zur Unterscheidung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
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