Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Vorsatz bei : Wann ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen? Hier gilt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann vorsätzlich begangen wurde, wenn

  1. der Fahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und
  2. bewusst dagegen verstoßen hat.

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also die Frage wie viel man letztlich zu schnell fuhr, kann mit der Rechtsprechung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt.Sprich: Je mehr man zu schnell fährt, umso mehr geht ein Richter von Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung aus.

Die Frage, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorliegt ist auch besonders Wichtig: Bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes ist zu sehen, dass nach § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich eine Verdoppelung des Regelsatzes vorgesehen ist – also das Bußgeld doppelt so hoch ausfällt.

Hohe Geschwindigkeit spricht für Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Gerade bei erheblicher Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit drängt sich die Annahme einer vorsätzlichen Begehung auf (siehe dazu nur BGH in NJW 1997, 3252). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann sodann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt:

Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.05.2019, Az. III-2 RBs 81/19; 14.03.2019, Az. III-2 RBs 16/19; 17.05.2018, Az. III–2 RBs 73/18;  01.08.2017, Az. III-2 RBs 123/17; und vom 12.01.2017, Az. III-2 RBs 224/16; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az. III – 4 RBs 91/16; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 3 Ws (B) 19/15).

Oberlandesgericht Hamm, 2 RBs 267/19; ebenso OLG Hamm, 4 RBs 91/16

Es kommt drauf an sagen Juristen gerne – und so ist es auch bei der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung: Wenn man in der Lage ist, die Situation irgendwie einem Richter begreiflich und nachvollziehbar zu machen, ist der blinde Blick auf die Geschwindigkeiten schon versperrt.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Aus hoher Geschwindigkeit folgt nicht immer ein Vorsatz

Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen – Absehen vom und/oder Höhe der Geldbuße – also wichtig, ob der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen hat. Ein solcher Vorsatz ergibt sich aber eben nicht automatisch daraus, dass der Betroffene mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war – auch wenn, wie oben gezeigt, Indizien dafür sprechen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen (6 OWi 911 Js 143459/18). Das Gericht meint, dass allein aus einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit nicht ohne Weiteres auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden könne. Der Betroffene war auf einer Autobahn mit 175 km/h gefahren, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren.

Dennoch ist das Amtsgericht nur von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte. Aus den baulichen Gegebenheiten war keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Ähnliches ersichtlich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle gedient. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstelle, dass er die Beschilderung übersehen habe, dann habe es für ihn keinen Anlass gegeben, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, könne eben nicht ohne Weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.