Ausbildungsunterhalt: Volljähriges Kind muss grundsätzlich für sich selber sorgen

Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildiensts und des Beginns einer Ausbildung selbst zu decken. Erforderlichenfalls müsse es hierfür eine Aushilfstätigkeit aufnehmen.

Werde in diesem Zeitraum ein – nicht vergütetes – absolviert, rechtfertige dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben sei. Sei die Verlängerung des Praktikums aus Ausbildungsgründen nicht erforderlich, sei dies unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete könne dann nicht zu weitergehenden Unterhaltszahlungen verpflichtet werden (OLG Zweibrücken, 2 WF 87/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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