Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildiensts und des Beginns einer Ausbildung selbst zu decken. Erforderlichenfalls müsse es hierfür eine Aushilfstätigkeit aufnehmen.
Werde in diesem Zeitraum ein – nicht vergütetes – Praktikum absolviert, rechtfertige dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben sei. Sei die Verlängerung des Praktikums aus Ausbildungsgründen nicht erforderlich, sei dies unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete könne dann nicht zu weitergehenden Unterhaltszahlungen verpflichtet werden (OLG Zweibrücken, 2 WF 87/06).
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