Einziehung und Aufwendung: Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss hierbei in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt.
Geldwerte Leistungen, die ein Täter zeitlich nach dem strafrechtswidrigen Erwerb zur Verdeckung der Tat oder sonstigen Sicherung des durch die Tat Erlangten aufwendet, unterfallen insoweit dann nicht den Aufwendungen im Sinne des §73d Abs.1 StGB (zu alledem: BGH, 4 StR 387/20).
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