Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsanspruch tritt nicht automatisch ein

Der EuGH (C-619/16 u. C-684/16) lehnte einen automatischen Verlust von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers ab – gab aber zugleich Kriterien vor, bei denen ein solcher Verlust mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Demzufolge darf mit dem EUGH ein seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch schon deshalb verlieren, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Dazu bei uns:

Die Ansprüche können allerdings dann untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber etwa durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich rechtzeitig wahrzunehmen. In einem solchen Fall steht das Unionsrecht mit dem EUGH dem Verlust des Anspruchs auf Urlaub und dem hierzu gehörenden Verlust der zugehörigen finanziellen Vergütung nicht entgegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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