Der EuGH (C-619/16 u. C-684/16) lehnte einen automatischen Verlust von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers ab – gab aber zugleich Kriterien vor, bei denen ein solcher Verlust mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Demzufolge darf mit dem EUGH ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch schon deshalb verlieren, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat.
Dazu bei uns:
- Urlaub im Arbeitsrecht – Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
- Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung im Jahr 2019 umgesetzt
Die Ansprüche können allerdings dann untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber etwa durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich rechtzeitig wahrzunehmen. In einem solchen Fall steht das Unionsrecht mit dem EUGH dem Verlust des Anspruchs auf Urlaub und dem hierzu gehörenden Verlust der zugehörigen finanziellen Vergütung nicht entgegen.
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